die ihm für den Zins- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen
überwiesen worden sind.
(15) Die Reparationskommission kann die Schuldverschreibungen,
um sie auf den Markt zu bringen, in
jeder ihr geeignet erscheinenden Weise in verschiedene
Serien mit verschiedenen Rechten hinsichtlich des
Ranges der Hypothek, des Zinsfußes, der Kapitalrückzahlung
einteilen lassen, jedoch unter der Voraussetzung,
daß die gesamte Jahresbelastung der Gesellschaft
oder der Reichsregierung dadurch nicht erhöht
und die Dauer der Zahlungen der Gesellschaft oder
der Reichsregierung nicht verlängert werden,
8 9.
Andere Schuldverschreibungen.,
(1) Andere als die im 8 8 genannten Schuldverschreibungen
oder andere hypothekarisch gesicherte
Anleihen darf die Gesellschaft nur auf Grund eines Beschlusses
des Verwaltungsrats ausgeben, der mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
gefaßt ist. Für die Ausgabe müssen mindestens zwei
ausländische Mitglieder gestimmt haben. Die neuen
Schuldverschreibungen oder die neuen Anleihen stehen
den Reparationsschuldverschreibungen im Range nach.
(2) Diese Schuldverschreibungen oder Anleihen
dürfen nur bis zum Höchsthetrage von 250 Millionen
Goldmark ausgegeben werden, solange nicht Vorzugsaktien
im Nennwert von mindestens einer Milliarde
Goldmark untergebracht worden sind.
S$ 10.
Organisation der Gesellschaft,
Die Organe der Gesellschaft sınd der Verwaltungsrat
und der Vorstand, Ihre Befugnisse bestimmen
sich nach dem Gesetz und der Gesellschaftssatzung.
8 11.
Verwaltungsrat.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mit
gliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zur
Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte von dem
Treuhänder als dem Vertreter der Gläubiger der
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