Reparationsschuldverschreibungen ernannt. Von den
durch den Treuhänder zu bestellenden Mitgliedern
können fünf Deutsche sein. Sobald alle Reparations-
schuldverschreibungen getilgt sind, fällt die Ernennung
der bisher vom Treuhänder ‚ernannten Mitglieder der
Reichsregierung zu.
(3) Von den seitens der Reichsregierung zu besetzen-
den Sitzen sind später vier den Inhabern der Vorzugs-
aktien mit der Maßgabe einzuräumen, daß auf je fünf-
hundert Millionen Goldmark ausgegebener Vorzugs-
aktien ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Die Ver-
ıreter der Vorzugsaktionäre müssen Deutsche sein.
(4) Die Reichsregierung hat, sobald ihr die Be:
stellung eines Vertreters der Vorzugsaktionäre mit-
geteilt ist, ein von ihr ernanntes Mitglied zurück-
zuziehen. Nach Maßgabe der Einziehung der Vorzugs-
aktien fallen die ihren Vertretern vorbehaltenen Sitze
nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die KEin-
räumung maßgebend waren, an die Reıchsregierung
zurück.
(5) Die Bestimmungen über das Verfahren bei der
Ernennung der Vertreter der Vorzugsaktionäre trifft
der Verwaltungsrat.
8 15.
Aufgaben des Verwaltungsrats.
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Ge-
schäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und
über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder
solche von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden.
[Lierzu gehören insbesondere:
die Ernennung des Generaldirektors und der oberen
Beamten; diese hat der Generaldirektor vor-
zuschlagen,
die Feststellung des Voranschlags,
die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechung,
die Gewinnverteilung,
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft,
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und
Krediten zu Lasten der Gesellschaft,
die Besaldungs- und Lohnordnung,
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