Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Reparationsschuldverschreibungen ernannt. Von den 
durch den Treuhänder zu bestellenden Mitgliedern 
können fünf Deutsche sein. Sobald alle Reparations- 
schuldverschreibungen getilgt sind, fällt die Ernennung 
der bisher vom Treuhänder ‚ernannten Mitglieder der 
Reichsregierung zu. 
(3) Von den seitens der Reichsregierung zu besetzen- 
den Sitzen sind später vier den Inhabern der Vorzugs- 
aktien mit der Maßgabe einzuräumen, daß auf je fünf- 
hundert Millionen Goldmark ausgegebener Vorzugs- 
aktien ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Die Ver- 
ıreter der Vorzugsaktionäre müssen Deutsche sein. 
(4) Die Reichsregierung hat, sobald ihr die Be: 
stellung eines Vertreters der Vorzugsaktionäre mit- 
geteilt ist, ein von ihr ernanntes Mitglied zurück- 
zuziehen. Nach Maßgabe der Einziehung der Vorzugs- 
aktien fallen die ihren Vertretern vorbehaltenen Sitze 
nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die KEin- 
räumung maßgebend waren, an die Reıchsregierung 
zurück. 
(5) Die Bestimmungen über das Verfahren bei der 
Ernennung der Vertreter der Vorzugsaktionäre trifft 
der Verwaltungsrat. 
8 15. 
Aufgaben des Verwaltungsrats. 
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Ge- 
schäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und 
über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder 
solche von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden. 
[Lierzu gehören insbesondere: 
die Ernennung des Generaldirektors und der oberen 
Beamten; diese hat der Generaldirektor vor- 
zuschlagen, 
die Feststellung des Voranschlags, 
die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und 
Verlustrechung, 
die Gewinnverteilung, 
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft, 
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und 
Krediten zu Lasten der Gesellschaft, 
die Besaldungs- und Lohnordnung, 
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