die Genehmigung aller Ausgaben auf Kapital-
rechnung, wenn diese die vom Verwaltungsrate
lestgesetzte Begrenzung übersteigen.
(2) Soweit Angelegenheiten der Genehmigung der
Reichsregierung unterliegen, sind sie auch dem Ver-
waltungsrate zu unterbreiten.
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft
gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.
& 19.
Vorstand.
{1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesell].
schaft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor
und einem oder mehreren Direktoren. Der General-
direktor und die Direktoren müssen Deutsche sein.
Sie dürfen dem Verwaltungsrate nicht angehören.
(3) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrate
auf drei Jahre mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen ernannt; Wiederernennung ist
mit der gleichen Stimmenmehrheit zulässig. Die Direk-
toren werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des
Generaldirektors ernannt,
(4) Die Ernennung des Generaldirektors und der
Direktoren bedarf der Bestätigung des Reichspräsi-
ldenten,
(5) Der Verwaltungsrat kann jederzeit mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
lie Ernennung des Generaldirektors widerrufen. Der
Anspruch des Generaldirektors auf seine vertrags-
mäßige Vergütung wird durch den Widerruf seiner
Ernennung nicht berührt.
8 20.
Befugnisse des Vorstandes.
(1) Für die Geschäftsführung der Gesellschaft trägt
ler Generaldirektor die Verantwortung,
(2) Die Befugnisse des Generaldirektors und der
Direktoren setzt die Geschäftsordnung der Gesellschaft
fest, die der Genehmigung des Verwaltungsrats he-
darf, )
‘) Siehe RMB]. 1924 Nr. 49 S. 415.