Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

die Genehmigung aller Ausgaben auf Kapital- 
rechnung, wenn diese die vom Verwaltungsrate 
lestgesetzte Begrenzung übersteigen. 
(2) Soweit Angelegenheiten der Genehmigung der 
Reichsregierung unterliegen, sind sie auch dem Ver- 
waltungsrate zu unterbreiten. 
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft 
gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes. 
& 19. 
Vorstand. 
{1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesell]. 
schaft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats. 
(2) Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor 
und einem oder mehreren Direktoren. Der General- 
direktor und die Direktoren müssen Deutsche sein. 
Sie dürfen dem Verwaltungsrate nicht angehören. 
(3) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrate 
auf drei Jahre mit einer Mehrheit von drei Viertel der 
abgegebenen Stimmen ernannt; Wiederernennung ist 
mit der gleichen Stimmenmehrheit zulässig. Die Direk- 
toren werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des 
Generaldirektors ernannt, 
(4) Die Ernennung des Generaldirektors und der 
Direktoren bedarf der Bestätigung des Reichspräsi- 
ldenten, 
(5) Der Verwaltungsrat kann jederzeit mit einer 
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen 
lie Ernennung des Generaldirektors widerrufen. Der 
Anspruch des Generaldirektors auf seine vertrags- 
mäßige Vergütung wird durch den Widerruf seiner 
Ernennung nicht berührt. 
8 20. 
Befugnisse des Vorstandes. 
(1) Für die Geschäftsführung der Gesellschaft trägt 
ler Generaldirektor die Verantwortung, 
(2) Die Befugnisse des Generaldirektors und der 
Direktoren setzt die Geschäftsordnung der Gesellschaft 
fest, die der Genehmigung des Verwaltungsrats he- 
darf, ) 
‘) Siehe RMB]. 1924 Nr. 49 S. 415.
	        
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