dem Eisenbahnkommissar nach dem Vorstehenden aus-
Nahmsweise zustehenden Befugnisse,
(3) Sollte innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Nichtleistung der fälligen Zahlungen die Deckung
des fehlenden Betrags sich weder durch die Zahlungen
der Gesellschaft noch durch die anderen im 8 8 vor-
gesehenen Zahlungen haben ermöglichen lassen, so
kann der Eisenbahnkommissar im Einvernehmen mit
dem Treuhänder die Maßnahmen treffen, die sie für
nötig erachten, Er kann dabei die Eisenbahnen selbst
in Betrieb nehmen und, soweit für die Betriebführung
entbehrlich, Fahrzeuge oder andere bewegliche oder un-
bewegliche Sachen veräußern.
(4) Letzten Endes kann der Eisenbahnkommissar das
Betriebsrecht ganz oder zum Teil verpachten. Der
Durchführung dieser Maßnahme hat eine Entscheidung
des im 8.45 des Gesetzes vorgesehenen Schiedsrichters
dahin vorauszugehen, daß die in Aussicht genommene
Maßnahme nötig und geeignet ist, die Durchführung
des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen zu
sichern.
(5) Soweit der Eisenbahnkommissar den Betrieb
übernimmt, ist er den gesetzlichen Bestimmungen
unterworfen.
825.
Finanzgebarung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft hat am Schlusse jedes Ge-
Schäftsjahrs eine Bilanz und eine Gewinn- und Ver-
lustrechnung aufzustellen.
(2) Der nach Deckung der Betriebsausgaben ver-
bleibende Betriebsüberschuß ist wie folgt zu ver-
wenden:
1. Zunächst sind die für den Zins- und Tilgungs-
dienst der Reparationsschuldverschreibungen be-
stimmten Zahlungen zu bewirken,
Sodann ist der Zins- und Tilgungsdienst der im
8 9 genannten Schuldverschreibungen und An-
leihen zu bestreiten.
Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrags
der Gesellschaft und zur Sicherstellung der recht.
zeitigen Befriedigung des Zins- und Tilgungs-
A
A
Anleiherecht 19
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