Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

dem Eisenbahnkommissar nach dem Vorstehenden aus- 
Nahmsweise zustehenden Befugnisse, 
(3) Sollte innerhalb einer Frist von sechs Monaten 
nach Nichtleistung der fälligen Zahlungen die Deckung 
des fehlenden Betrags sich weder durch die Zahlungen 
der Gesellschaft noch durch die anderen im 8 8 vor- 
gesehenen Zahlungen haben ermöglichen lassen, so 
kann der Eisenbahnkommissar im Einvernehmen mit 
dem Treuhänder die Maßnahmen treffen, die sie für 
nötig erachten, Er kann dabei die Eisenbahnen selbst 
in Betrieb nehmen und, soweit für die Betriebführung 
entbehrlich, Fahrzeuge oder andere bewegliche oder un- 
bewegliche Sachen veräußern. 
(4) Letzten Endes kann der Eisenbahnkommissar das 
Betriebsrecht ganz oder zum Teil verpachten. Der 
Durchführung dieser Maßnahme hat eine Entscheidung 
des im 8.45 des Gesetzes vorgesehenen Schiedsrichters 
dahin vorauszugehen, daß die in Aussicht genommene 
Maßnahme nötig und geeignet ist, die Durchführung 
des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen zu 
sichern. 
(5) Soweit der Eisenbahnkommissar den Betrieb 
übernimmt, ist er den gesetzlichen Bestimmungen 
unterworfen. 
825. 
Finanzgebarung der Gesellschaft 
(1) Die Gesellschaft hat am Schlusse jedes Ge- 
Schäftsjahrs eine Bilanz und eine Gewinn- und Ver- 
lustrechnung aufzustellen. 
(2) Der nach Deckung der Betriebsausgaben ver- 
bleibende Betriebsüberschuß ist wie folgt zu ver- 
wenden: 
1. Zunächst sind die für den Zins- und Tilgungs- 
dienst der Reparationsschuldverschreibungen be- 
stimmten Zahlungen zu bewirken, 
Sodann ist der Zins- und Tilgungsdienst der im 
8 9 genannten Schuldverschreibungen und An- 
leihen zu bestreiten. 
Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrags 
der Gesellschaft und zur Sicherstellung der recht. 
zeitigen Befriedigung des Zins- und Tilgungs- 
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Anleiherecht 19 
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