wenn ihm nachgewiesen wird, daß das Unterschreiten
der Prozentsätze nicht auf einem Mangel des Um-
legungsverfahrens, sondern auf der natürlichen Ent-
wicklung oder auf einer vorübergehenden Krise des
betreffenden Industriezweiges beruht.
(3) Erklärt der Treuhänder, auf die Vornahme des
Ausgleichs nicht zu verzichten, so kann die Bank
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang
dieser Erklärung das in $ 69 vorgesehene Schiedsgericht
anrufen. Das Schiedsgericht kann anordnen, daß der
Ausgleich ganz oder teilweise zu unterbleiben hat; es
kann auch für eine bestimmte Zeit die Herabsetzung
ler in Abs.1 genannten Mindestsätze anordnen.
3. Ausstellung und Übergabe der Einzel-
obligationen.
SS 9.
Einzelobligationen der Unternehmer.
In Höhe der auf sie entfallenden Belastung (8 5)
haben die Unternehmer Einzelobligationen auszustellen
und durch Vermittlung der Finanzämter der Bank bis
zu dem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeit-
punkt zu übergeben‘).
8 10.
Inhalt der Einzelobligationen.
(1) Die Einzelobligationen lauten auf Goldmark.
(2) Als Goldmark im Sinne dieses Gesetzes gilt der
Preis von "70 kg Feingold. Dieser Preis ist au”
Grund des Londoner Goldpreises am dritten Börsen-
tage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen fest-
zustellen, Der Umrechnung in die deutsche Währung
ist der Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner
Notierung für Auszahlung London am dritten Börsen-
bage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zu-
J Ein Muster für die Einzelobligation ist in dem Rund-
erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 5. März 1928
(Reichssteuerblatt, Jahrgang 18, Nr. 6 vom 16. März 1928, S. 83)
abgedruckt. Die Reichsschuldenverwaltung hat für die Ein-
zelobligationen unter dem 28. Februar 1925 eine Kollektiv-Ga-
rantie folgenden Inhalts abgegeben: „Die Deutsche Regierung
gewährleistet für die an Stelle der Kollektiv-Obligation (An-
lage A zum Industriebelastungsgesetz) ausgehändigten Ein-
zel-Obligationen in Höhe von 5 Milliarden Goldmark Kapital,
Zins und Tilgung gemäß 8 68 des Industriebelastungsgesetzes *