Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8& 7. 
Betriebseröffnung in der Zeit zwischen zwei Um- 
legungen; ; 
(1) Unternehmer, die in der Zeit zwischen zwei Um- 
i‚egungen der Belastung einen Betrieb eröffnen oder 
las dem Betriebe gewidmete Vermögen durch Erweite- 
rung ihres Kapitals vergrößern, werden zu entsprechen- 
den Jahresleistungen mit demselben Satz wie die 
übrigen Unternehmer herangezogen, Die Vorschriften 
der 88 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 
(2) Die Heranziehung erfolgt im Anschluß an die 
Vermögensteuerveranlagung, soweit die Betriebe auf 
Grund des Eintritts in die Steuerpflicht oder deren 
Erweiterung veranlagt werden. Im übrigen setzt die 
Bauk die Höhe der Belastung fest. Gegen die Fest- 
setzung der Bank ist die Beschwerde an die im 8 15 
ver gesehene Spruchkammer gegeben. Diese entscheidet 
endgültig, 
(8) Die Leistungen gemäß Abs. 1 werden einer Aus- 
gleichs- und Sicherungsrücklage zugeführt. 
8 8. 
Prozentsätze der Gesamtbelastung. 
{1) Bei der Umlegung ($ 5) oder einer Neuumlegung 
($ 6) sollen die nachstehend aufgeführten Gruppen von 
Unternehmern mindestens die dabei vermerkten Pro- 
zentsätze der Gesamtbelastung tragen. 
1. Schwerindustrie (Bergbau, Eisen- und 
Stahlerzeugung) . . „0.0. 20% 
Maschinen- und elektrische Industrie 
einschl. der Elektrizitätserzeugung . . 17% 
3. Chemische Industrie . . ‚8% 
4. Textilindustrie . . . i ; . 7% 
(2) Ergibt sich, daß diese Prozentsätze um mehr als 
10% unterschritten sind, so ist bei der nächsten 
Umlegung ein Ausgleich dadurch zu schaffen, daß der 
betreffenden Gruppe eine entsprechende Mehrbelastung 
in Höhe des Unterschieds zwischen den um 10% 
verminderten Sätzen des Abs. 1 und den tatsächlich 
erreichten Sätzen unter Entlastung der übrigen belaste- 
ten Unternehmer auferlegt wird. Der Treuhänder kann 
auf diesen Ausgleich ganz oder teilweise verzichten, 
220
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.