8& 7.
Betriebseröffnung in der Zeit zwischen zwei Um-
legungen; ;
(1) Unternehmer, die in der Zeit zwischen zwei Um-
i‚egungen der Belastung einen Betrieb eröffnen oder
las dem Betriebe gewidmete Vermögen durch Erweite-
rung ihres Kapitals vergrößern, werden zu entsprechen-
den Jahresleistungen mit demselben Satz wie die
übrigen Unternehmer herangezogen, Die Vorschriften
der 88 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Heranziehung erfolgt im Anschluß an die
Vermögensteuerveranlagung, soweit die Betriebe auf
Grund des Eintritts in die Steuerpflicht oder deren
Erweiterung veranlagt werden. Im übrigen setzt die
Bauk die Höhe der Belastung fest. Gegen die Fest-
setzung der Bank ist die Beschwerde an die im 8 15
ver gesehene Spruchkammer gegeben. Diese entscheidet
endgültig,
(8) Die Leistungen gemäß Abs. 1 werden einer Aus-
gleichs- und Sicherungsrücklage zugeführt.
8 8.
Prozentsätze der Gesamtbelastung.
{1) Bei der Umlegung ($ 5) oder einer Neuumlegung
($ 6) sollen die nachstehend aufgeführten Gruppen von
Unternehmern mindestens die dabei vermerkten Pro-
zentsätze der Gesamtbelastung tragen.
1. Schwerindustrie (Bergbau, Eisen- und
Stahlerzeugung) . . „0.0. 20%
Maschinen- und elektrische Industrie
einschl. der Elektrizitätserzeugung . . 17%
3. Chemische Industrie . . ‚8%
4. Textilindustrie . . . i ; . 7%
(2) Ergibt sich, daß diese Prozentsätze um mehr als
10% unterschritten sind, so ist bei der nächsten
Umlegung ein Ausgleich dadurch zu schaffen, daß der
betreffenden Gruppe eine entsprechende Mehrbelastung
in Höhe des Unterschieds zwischen den um 10%
verminderten Sätzen des Abs. 1 und den tatsächlich
erreichten Sätzen unter Entlastung der übrigen belaste-
ten Unternehmer auferlegt wird. Der Treuhänder kann
auf diesen Ausgleich ganz oder teilweise verzichten,
220