8 24.
Gegenstand des Unternehmens.
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Ausgabe
der in $ 32 bezeichneten Industriebonds, die Regelung
des Zins- und Tilgungsdienstes für diese Industriebonds,
die Entgegennahme, Verwahrung und Verwaltung der
als Sicherheiten dienenden Kinzelobligationen der
Unternehmer sowie alle hiermit zusammenhängenden
und dadurch veranlaßten Geschäfte.
(2) Die Bank kann auch diejenigen Summen und
Einzelobligationen entgegennehmen und verwalten, die
zum Ausgleich der in diesem Gesetz vorgesehenen Be-
lastung anderen Zweigen der deutschen Wirtschaft auf-
erlegt werden.
(3) Die Bank ist auch befugt, für die in $ 19 Abs. 2
und in $ 48 Abs. 4 vorgesehenen Zwecke weitere In-
dustriebonds bis zur Höhe von 200 Millionen Gold-
mark auf Grund besonderer Deckung auszugeben.
(4) Dadurch, daß zum Ausgleich auch anderen
Zweigen der deutschen Wirtschaft Lasten auferlegt
werden (Abs, 2), wird die den Unternehmern nach
diesem Gesetz obliegende Haftung nicht berührt. So-
weit die Bank gemäß Abs. 2 Beträge von anderen
Zweigen der deutschen Wirtschaft erhält, ist sie befugt,
von der Einhebung der ihr nach $ 22 geschuldeten
einzelnen Jahresleistungen Abstand zu nehmen.
2. Die Organe der Gesellschaft
8 95.
Organe,
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der
Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
8 26.
Vorstand,
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren
Direktoren, die Deutsche sein müssen und dem Auf-
sichtsrat nicht angehören dürfen.
‚(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesell-
schaft unter der Aufsicht und nach den Weisungen
lea Aufsichtsrats.
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