Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 24. 
Gegenstand des Unternehmens. 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Ausgabe 
der in $ 32 bezeichneten Industriebonds, die Regelung 
des Zins- und Tilgungsdienstes für diese Industriebonds, 
die Entgegennahme, Verwahrung und Verwaltung der 
als Sicherheiten dienenden Kinzelobligationen der 
Unternehmer sowie alle hiermit zusammenhängenden 
und dadurch veranlaßten Geschäfte. 
(2) Die Bank kann auch diejenigen Summen und 
Einzelobligationen entgegennehmen und verwalten, die 
zum Ausgleich der in diesem Gesetz vorgesehenen Be- 
lastung anderen Zweigen der deutschen Wirtschaft auf- 
erlegt werden. 
(3) Die Bank ist auch befugt, für die in $ 19 Abs. 2 
und in $ 48 Abs. 4 vorgesehenen Zwecke weitere In- 
dustriebonds bis zur Höhe von 200 Millionen Gold- 
mark auf Grund besonderer Deckung auszugeben. 
(4) Dadurch, daß zum Ausgleich auch anderen 
Zweigen der deutschen Wirtschaft Lasten auferlegt 
werden (Abs, 2), wird die den Unternehmern nach 
diesem Gesetz obliegende Haftung nicht berührt. So- 
weit die Bank gemäß Abs. 2 Beträge von anderen 
Zweigen der deutschen Wirtschaft erhält, ist sie befugt, 
von der Einhebung der ihr nach $ 22 geschuldeten 
einzelnen Jahresleistungen Abstand zu nehmen. 
2. Die Organe der Gesellschaft 
8 95. 
Organe, 
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der 
Aufsichtsrat und die Generalversammlung. 
8 26. 
Vorstand, 
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren 
Direktoren, die Deutsche sein müssen und dem Auf- 
sichtsrat nicht angehören dürfen. 
‚(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesell- 
schaft unter der Aufsicht und nach den Weisungen 
lea Aufsichtsrats. 
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