Goldmark zu dem von der Reichsregierung bestimmten
Zeitpunkt dem Treuhänder ').
(2) Die Industriebonds lauten auf den Inhaber; sie
sind seitens der Gläubiger unkündbar und für die Bank
nach Maßgabe des 8 35 rückzahlbar. Sie werden in
zwei Serien von je 2% Milliarden Goldmark geteilt,
von denen die eine vom ersten Jahre des Zinsenlaufs
ab mit 5% zu verzinsen und vom dritten Jahre ah
mit 5% zu verzinsen und mit 1% zuzüglich der er-
sparten Zinsen zu tilgen ist, während die andere
Serie im ersten Jahre des Zinsenlaufs unverzinslich,
vom zweiten Jahre ab mit 5% zu verzinsen und vom
dritten Jahre ab mit 5% zu verzinsen und mit 1%
zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen ist.
$ 383.
Bonds in ausländischer Währung.
(1) Der Treuhänder kann unter Zustimmung der
Reichsregierung mit der Bank vereinbaren, daß gegen
Rückgabe von Industriebonds auf Grund der in 8 32
Abs, 1 bezeichneten Deckung Bonds in ausländischer
Währung ausgestellt werden. Die Gesamtschuld der
Bank von 5 MiNiarden Goldmark und 300 Millionen
Goldmark Jahresleistungen darf dadurch nicht erhöht
werden.
(2) Den auf ausländische Währung gestellten Bonds
können verschieden geartete Vorrechte und besondere
Sicherungen eingeräumt werden. Diese Vorrechte und
Sicherungen dürfen jedoch in keiner Weise die Rechte
und Interessen der Inhaber bereits veräußerter Indu-
striebonds oder Einzelobligationen beeinträchtigen.
(3) Die Bank und der Treuhänder stellen gemein-
schaftlich Form und Inhalt dieser Bonds fest.
(4) Auf die Bonds finden, soweit in diesem Gesetz
nichts Abweichendes bestimmt ist, die für die Industrie-
bonds geltenden Vorschriften Anwendung,
‘) Der Treuhänder hat von den durch die Bank nach dem
Zwischen der Reichsregierung und dem Treuhänder verein-
barten Muster ausgestellten Industriebonds im Gesamtbetrage
Von 5 Milliarden Goldmark einen Betrag von 4% Milliarden
Goldmark am 28. Februar 1928 erhalten und dabei die Erklä-
Tung abgegeben, daß die Bank hiermit die ihr gemäß 38 32
Abs, 1, 52, 70, Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hahe.
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