Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Goldmark zu dem von der Reichsregierung bestimmten 
Zeitpunkt dem Treuhänder '). 
(2) Die Industriebonds lauten auf den Inhaber; sie 
sind seitens der Gläubiger unkündbar und für die Bank 
nach Maßgabe des 8 35 rückzahlbar. Sie werden in 
zwei Serien von je 2% Milliarden Goldmark geteilt, 
von denen die eine vom ersten Jahre des Zinsenlaufs 
ab mit 5% zu verzinsen und vom dritten Jahre ah 
mit 5% zu verzinsen und mit 1% zuzüglich der er- 
sparten Zinsen zu tilgen ist, während die andere 
Serie im ersten Jahre des Zinsenlaufs unverzinslich, 
vom zweiten Jahre ab mit 5% zu verzinsen und vom 
dritten Jahre ab mit 5% zu verzinsen und mit 1% 
zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen ist. 
$ 383. 
Bonds in ausländischer Währung. 
(1) Der Treuhänder kann unter Zustimmung der 
Reichsregierung mit der Bank vereinbaren, daß gegen 
Rückgabe von Industriebonds auf Grund der in 8 32 
Abs, 1 bezeichneten Deckung Bonds in ausländischer 
Währung ausgestellt werden. Die Gesamtschuld der 
Bank von 5 MiNiarden Goldmark und 300 Millionen 
Goldmark Jahresleistungen darf dadurch nicht erhöht 
werden. 
(2) Den auf ausländische Währung gestellten Bonds 
können verschieden geartete Vorrechte und besondere 
Sicherungen eingeräumt werden. Diese Vorrechte und 
Sicherungen dürfen jedoch in keiner Weise die Rechte 
und Interessen der Inhaber bereits veräußerter Indu- 
striebonds oder Einzelobligationen beeinträchtigen. 
(3) Die Bank und der Treuhänder stellen gemein- 
schaftlich Form und Inhalt dieser Bonds fest. 
(4) Auf die Bonds finden, soweit in diesem Gesetz 
nichts Abweichendes bestimmt ist, die für die Industrie- 
bonds geltenden Vorschriften Anwendung, 
‘) Der Treuhänder hat von den durch die Bank nach dem 
Zwischen der Reichsregierung und dem Treuhänder verein- 
barten Muster ausgestellten Industriebonds im Gesamtbetrage 
Von 5 Milliarden Goldmark einen Betrag von 4% Milliarden 
Goldmark am 28. Februar 1928 erhalten und dabei die Erklä- 
Tung abgegeben, daß die Bank hiermit die ihr gemäß 38 32 
Abs, 1, 52, 70, Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hahe. 
A,
	        
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