(3) Die öffentliche Last geht allen anderen Rechten
im Range vor. Die Bestimmungen des Deutsch-Schwei-
zerischen Staatsvertrages vom 25. März 1923 über die
(Goldhypotheken sowie des dazu ergangenen Gesetzes
vom 923. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt II S. 284) bleiben
unberührt.
(4) Die öffentliche Last hedarf zu ihrer Entstehung
und Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben
nicht der Eintragung in das Grundbuch oder Register.
Nach näherer Bestimmung der Reichsregierung kann
oin Vermerk von Amts wegen eingetragen werden, aus
dem hervorgeht, daß das Grundstück oder das Recht
nach Maßgabe dieses Gesetzes belastet ist.').
(5) Auf Antrag des Eigentümers, des Inhabers des
belasteten Rechtes, der Bank oder des Treuhänders ist
die öffentliche Last zugunsten der jeweiligen Gläubiger
der Einzelobligationen in das Grundbuch oder Register
ainzutragen.
s 42.
Antragsrechte des belasteten Unternehmers,
(1) Der belastete Unternehmer kann bei der Bank
und dem Treuhänder beantragen,
a) daß die öffentliche Last auf die einzelnen Grund-
stücke und die den Grundstücken gleichgestellten Rechte
nach dem Verhältnisse ihres Wertes verteilt wird,
b) falls der Wert des Grundstücks oder der ihnen
yleichgestellten Rechte die Belastung erheblich über-
steigt, daß die öffentliche Last auf bestimmte Grund-
stücke oder Rechte oder auf bestimmte Arten von ihnen
beschränkt wird,
e) daß an die Stelle der Sicherung durch die öffent-
liche Last eine Sicherung durch ein in den Besitz des
Treuhänders oder Gläubigervertreters (8 37) üÜber-
yehendes Pfand tritt,
d) daß an die Stelle der Sicherung durch die öftfent-
liche Last eine andere dem Treuhänder und dem
Gläubigervertreter genehme Garantie tritt.
(2) Wenn die Bank und der Treuhänder dem Antrag
übereinstimmend stattgeben oder ihn übereinstimmend
ablehnen, so ist diese Entscheidung endgültig,
1) Siehe RGBL 1424 ILS. 427 und RGBL 1928 IT S 588
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