Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

kann der Treuhänder seinen Sitz an einem anderen
Orte innerhalb oder außerhalb Deutschlands nehmen.
[n diesem Falle hat er den Ort seines Sitzes im „Reichsanzeiger“
 anzuzeigen.
(3) Der Treuhänder ist von allen landesrechtlichen
Beschränkungen beim Erwerb von Grundstücken be-Ereit.
 Er kann vor deutschen Gerichten auftreten; er
hat seinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts
Berlin-Mitte, auch wenn er seinen Sitz außerhalb
Deutschlands nimmt.
(4) Der Treuhänder ist von der Zahlung gerichtlicher
 Gebühren und Auslagen befreit. 8 90 Abs.4 des
Gerichtskostengesetzes vom 21. Dezember 1922 (Reichsyesetzblatt
 1923 I S. 12) gilt entsprechend.

8 52.
Aushändigung der Schuldurkunden an den Treuhänder.

Dem Treuhänder werden ausgehändigt:
a) die Industriebonds,
b) die Einzelobligationen der Unternehmer,
2) etwaige Urkunden über die für die KEinzelobligationen
 gestellten Sicherheiten.

8 53.

Verkauf der übergebenen Industriebonds oder Benutzung
 als Unterlage für Neuemissionen.
(1) Die ihm übergebenen Industriebonds darf der
Treuhänder mit Genehmigung der Reparationskommission
 und zu deren Gunsten verkaufen oder als
Unterlage für die Neuemissionen benutzen.
(2) 'Die im $ 52 unter b und e bezeichneten Einzelobligationen
 und Urkunden werden vom Treuhänder
unter gemeinsamem Verschluß mit der Bank im gemeinsamen
 Interesse der Gläuhiger der Industriebonds
und der Bank verwahrt; die Bank darf über sie nicht
ohne Zustimmung des Treuhänders verfügen; dem
Treuhänder stehen die im $ 13 bezeichneten Rechte zu.
(3) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die
Deckung für die ihm übergebenen Industriehonds

„03“
            
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