rund 4 Millionen Altbesitzanträge eingegangen sind,
für die bis Ende 1928 rund 757 Millionen RM. Aus-
losungsrechte bewilligt wurden. Einschließlich der
Schuldbuchforderungen sind von den gesamten Mark-
anleihen des Reichs in Höhe von nahezu 74 Milli-
arden rund 40 Milliarden als Altbesitz anerkannt
worden, auf die für jeden einzelnen der etwa 41% Mil-
lionen Gläubiger Auslosungsrechte ausgereicht oder in
das Schuldbuch eingetragen wurden.
Da, wie schon hervorgehoben, zur Erlangung von
Auslosungsrechten ein Betrag von mindestens 500 M.
oder einem Vielfachen davon erforderlich war, ist, um
in beschränkten Verhältnissen lebende Anleihe-
gläubiger mit ihrem Anspruch auf Aufwertung nicht
völlig ausfallen zu lassen, in 8 47 des Anleiheablösungs-
gesetzes bestimmt worden, daß unter den dort näher
angegebenen Voraussetzungen Gläubigern, die Altbesitz-
anleihen von weniger als 1000 M. haben, auf Antrag
eine Barabfindung von 15 RM. bezw. 8 RM. für
je 100 M, des Anleihenennbetrages zu gewähren war.
Solche Barabfindungsanträge sind in einer Zahl von
rund 800 000 gestellt worden, auf die rund 30 Millionen
Reichsmark zuerkannt worden sind. Da die Antrags-
fristen abgelaufen sind, ist das Verfahren der Barab-
lösung abgeschlossen.
Das Anleiheablösungsgesetz bringt die endgültige
Regelung der Markanleihen. Durch seinen 8 1 Abs. 2
werden alle Ansprüche, die nach bürgerlichem oder
öffentlichem Rechte für die Gläubiger von Mark-
anleihen des Reichs früher entstanden sind, ausdrück-
lich aufgehoben, also auch die für Markanleihen be-
stellten Hypotheken und sonstigen Sicherheiten. Das
Reichsgericht hat in einem Urteil vom 4. No-
vember 1927 (Entsch. Bd. 118 S. 327) die Rechtsgültig-
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