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hestens einen Monat nach der Fälligkeit gemäß den in
dem Protokoll vom 30, August 1924 vorgesehenen Be-
dingungen von dem Kommissar für die verpfändeten
Einnahmen die Zahlung der fälligen Zins- und
Tilgungsbeträge zum Nennbetrag aus den zur Rück-
erstattung an das Reich bestimmten Steuerbeträgen
verlangen; er hat bei veräußerlichen Einzelobligationen
und Iindustriebonds die unbezahlt gebliebenen Zins-
scheine auszuhändigen. Den Zinsscheinen der Industrie-
bonds sind außerdem von ihm und der Bank unter-
schriebene Bescheinigungen beizufügen, aus denen die
mit Zins- und Tilgungsbeträgen im Rückstand befind-
lichen Unternehmer zu ersehen sind. Fehlt es dem
Kommissar für die verpfändeten Einnahmen an den
erforderlichen Mitteln, so kann sich der Treuhänder
unmittelbar an das Reich wenden. .
(3) Im Falle der Zahlung durch den Kommissar für
die verpfändeten Einnahmen oder sonst durch das Reich
ist der Schuldner dem Reiche ersatzpflichtig. , Die
Reichsregierung erläßt hierüber die näheren Bestim-
mungen. Sämtliche Rechte, die dem Treuhänder, der
Bank und den Obligationsgläubigern auf Grund der
Zins- und Tilgungsansprüche gegen die Obligations-
schuldner und gegen die Bank zustehen, gehen auf
das Reich über. Die zur Geltendmachung der
Rechte erforderlichen Urkunden sind dem Reich un-
verzüglich zur Verfügung zu stellen.
X. Schiedsgericht
Ss 69.
Einsetzung eines‘ Schiedsrichters; Zuziehung von
zwei weiteren Schiedsrichtern,
(1) Über jede Meinungsverschiedenheit zwischen der
Reichsregierung oder der Bank einerseits und der Re-
parationskommission oder dem Treuhänder andererseits,
mag sie die Auslegung dieses Gesetzes, mag sie Recht-
mäßigkeit, Zweckmäßigkeit oder Billigkeit einer Maß-
nahme betreffen, die auf Grund dieser Bestimmungen
getroffen worden ist oder getroffen werden soll, ent-
scheidet endgültig ein Schiedsrichter. Der Schieds-
richter wird gemeinsam von der Reichsregierung und
der Reparationskommission alsbald nach dem Inkraft-
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