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hestens einen Monat nach der Fälligkeit gemäß den in
dem Protokoll vom 30, August 1924 vorgesehenen Bedingungen
von dem Kommissar für die verpfändeten
Einnahmen die Zahlung der fälligen Zins- und
Tilgungsbeträge zum Nennbetrag aus den zur Rückerstattung
an das Reich bestimmten Steuerbeträgen
verlangen; er hat bei veräußerlichen Einzelobligationen
und Iindustriebonds die unbezahlt gebliebenen Zinsscheine
auszuhändigen. Den Zinsscheinen der Industriebonds
sind außerdem von ihm und der Bank unterschriebene
Bescheinigungen beizufügen, aus denen die
mit Zins- und Tilgungsbeträgen im Rückstand befindlichen
Unternehmer zu ersehen sind. Fehlt es dem
Kommissar für die verpfändeten Einnahmen an den
erforderlichen Mitteln, so kann sich der Treuhänder
unmittelbar an das Reich wenden. .
(3) Im Falle der Zahlung durch den Kommissar für
die verpfändeten Einnahmen oder sonst durch das Reich
ist der Schuldner dem Reiche ersatzpflichtig. , Die
Reichsregierung erläßt hierüber die näheren Bestimmungen.
Sämtliche Rechte, die dem Treuhänder, der
Bank und den Obligationsgläubigern auf Grund der
Zins- und Tilgungsansprüche gegen die Obligationsschuldner
und gegen die Bank zustehen, gehen auf
das Reich über. Die zur Geltendmachung der
Rechte erforderlichen Urkunden sind dem Reich unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
X. Schiedsgericht
Ss 69.
Einsetzung eines‘ Schiedsrichters; Zuziehung von
zwei weiteren Schiedsrichtern,
(1) Über jede Meinungsverschiedenheit zwischen der
Reichsregierung oder der Bank einerseits und der Reparationskommission
oder dem Treuhänder andererseits,
mag sie die Auslegung dieses Gesetzes, mag sie Rechtmäßigkeit,
Zweckmäßigkeit oder Billigkeit einer Maßnahme
betreffen, die auf Grund dieser Bestimmungen
getroffen worden ist oder getroffen werden soll, entscheidet
endgültig ein Schiedsrichter. Der Schiedsrichter
wird gemeinsam von der Reichsregierung und
der Reparationskommission alsbald nach dem Inkraft-307