Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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hestens einen Monat nach der Fälligkeit gemäß den in 
dem Protokoll vom 30, August 1924 vorgesehenen Be- 
dingungen von dem Kommissar für die verpfändeten 
Einnahmen die Zahlung der fälligen Zins- und 
Tilgungsbeträge zum Nennbetrag aus den zur Rück- 
erstattung an das Reich bestimmten Steuerbeträgen 
verlangen; er hat bei veräußerlichen Einzelobligationen 
und Iindustriebonds die unbezahlt gebliebenen Zins- 
scheine auszuhändigen. Den Zinsscheinen der Industrie- 
bonds sind außerdem von ihm und der Bank unter- 
schriebene Bescheinigungen beizufügen, aus denen die 
mit Zins- und Tilgungsbeträgen im Rückstand befind- 
lichen Unternehmer zu ersehen sind. Fehlt es dem 
Kommissar für die verpfändeten Einnahmen an den 
erforderlichen Mitteln, so kann sich der Treuhänder 
unmittelbar an das Reich wenden. . 
(3) Im Falle der Zahlung durch den Kommissar für 
die verpfändeten Einnahmen oder sonst durch das Reich 
ist der Schuldner dem Reiche ersatzpflichtig. , Die 
Reichsregierung erläßt hierüber die näheren Bestim- 
mungen. Sämtliche Rechte, die dem Treuhänder, der 
Bank und den Obligationsgläubigern auf Grund der 
Zins- und Tilgungsansprüche gegen die Obligations- 
schuldner und gegen die Bank zustehen, gehen auf 
das Reich über. Die zur Geltendmachung der 
Rechte erforderlichen Urkunden sind dem Reich un- 
verzüglich zur Verfügung zu stellen. 
X. Schiedsgericht 
Ss 69. 
Einsetzung eines‘ Schiedsrichters; Zuziehung von 
zwei weiteren Schiedsrichtern, 
(1) Über jede Meinungsverschiedenheit zwischen der 
Reichsregierung oder der Bank einerseits und der Re- 
parationskommission oder dem Treuhänder andererseits, 
mag sie die Auslegung dieses Gesetzes, mag sie Recht- 
mäßigkeit, Zweckmäßigkeit oder Billigkeit einer Maß- 
nahme betreffen, die auf Grund dieser Bestimmungen 
getroffen worden ist oder getroffen werden soll, ent- 
scheidet endgültig ein Schiedsrichter. Der Schieds- 
richter wird gemeinsam von der Reichsregierung und 
der Reparationskommission alsbald nach dem Inkraft- 
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