treten dieses Gesetzes für einen Zeitraum von nicht
weniger als 5 Jahren ernannt. Kommt eine Einigung
über die Person des Schiedsrichters nicht zustande, so
wird er durch den Präsidenten des internationalen
ständigen Schiedsgerichtshofes ernannt. Ist der
Schiedsrichter in einem bestimmten Falle verhindert,
die Entscheidung zu treffen, so wird ein Schiedsrichter
für diesen Fall nach den gleichen Grundsätzen
ernannt).
(2) Der Schiedsrichter kann allein entscheiden; er
kann auch verlangen, daß ihm zwei weitere Schiedsrichter
beigeordnet werden, die von den beteiligten
Parteien benannt sind.
(3) Unter die Schiedsgerichtsklausel des Abs. 1 fallen
insbesondere die in den $8 8, 42, 48, 55 Abs. 3 vorgesehenen
Meinungsverschiedenheiten,
XI. Schlußbestimmungen
8 70.
Kollektivobligation.
(1) Innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist der Bank und dem Treuhänder
zu gemeinsamer Verwahrung eine vorläufige
Kollektivobligation über füaf Milliarden Goldmark
nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Musters A
zu übergeben.
(2) Die Kollektivobligation ist von sieben von der
Reichsregierung hierzu bestimmten Vertretern der
nach $8 1—4 belasteten Unternehmer zu unterzeichnen.
Die Reichsregierung gewährleistet Kapital, Zins und
Tilgung dieser Kollektivobligation-in derselben Weise,
wie dies für die Einzelobligationen der Unternehmer
in S 68 vorgesehen ist.)
Siche die Bekanntmachung eines Schiedsspruches auf
Grund des 85 69 des Industriebelastungsgesetzes vom 17. Februar
1926 (RGBl. II S. 148).
?) Siehe RGBL 1924 II S. 379, Die Kollektivobligation über
fünf Milharden Goldmark ist am 30. September 1924 von der
Reichsschuldenverwan ung und am 2. Oktober 1924 vom den
bevollmächtigten Vertretern der deutschen Unternehmer unterzeichnet
und dem Treuhänder und der Bank am 2, Oktober
1924 ausgehändigt worden. Der Austausch dieser Kollektivobligation
gegen die Einzelobligrationen der belasteten Unter-