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bank für Rechnung des Treuhänders eingezahlt, und
zwar die Beträge für die erste Jahreshälfte spätestens
bis zum 1. April, für die zweite Jahreshälfte spätestens
bis zum 25. August jeden Jahres.
Durch die Zahlung an die Bank wird der Unter-
nehmer, durch die Zahlung auf das Konto des Agenten
für die Reparationszahlungen für Rechnung des Treu-
händers wird die Bank gegenüber dem Inhaber der
Obligation und der Zinsscheine befreit
II
Der Zins- und Tilgungsdienst für diese Ausgabe
von. Obligationen wird, soweit sie veräußert worden
sind, vom Treuhänder mit Hilfe der Geldmittel be-
sorgt, die ihm für diese Zwecke vom Agenten für die
Reparationszahlungen unter Berücksichtigung der
dem Dienste der Deutschen Auslandsanleihe vom
Jahre 1924 zuerkannten Priorität, wie sie durch die
Beschlüsse der Reparationskommission Nr. 2950 (1
und 2) vom 13. Oktober 1924 festgesetzt ist. überwiesen
werden.
Der Treuhänder hat in Ausübung der ihm nach
8 54 des Gesetzes zustehenden Berechtigung die Be-
sorgung des Zins- und Tilgungsdienstes für ihn und
auf seine Kosten der Bank als Zahlstelle übertragen.
Die Zinsscheine und die gemäß Ziffer V ausgelosten
Obligationen sind demnach bei der Bank für deutsche
Industrie-Obligationen in Berlin oder bei den von der
Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder be-
stimmten anderen Zahlstellen vorzulegen.
IV.
Der Obligation sind die ersten 29 Zinsscheine und
ein Erneuerungsschein beigegeben. Nach Erschöpfung
des Zinsscheinbogens wird die Bank gegen Einrei-
chung des Erneuerungsscheines einen neuen Zins-
scheinbogen mit zugehörigem Erneuerungsschein aus-
händigen. Die Aushändigung ist gegenüber dem In-
haber der Obligation wirksam, sofern dieser nicht
der Aushändigung widersprochen ist. Die Zinsscheine
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