Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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bank für Rechnung des Treuhänders eingezahlt, und 
zwar die Beträge für die erste Jahreshälfte spätestens 
bis zum 1. April, für die zweite Jahreshälfte spätestens 
bis zum 25. August jeden Jahres. 
Durch die Zahlung an die Bank wird der Unter- 
nehmer, durch die Zahlung auf das Konto des Agenten 
für die Reparationszahlungen für Rechnung des Treu- 
händers wird die Bank gegenüber dem Inhaber der 
Obligation und der Zinsscheine befreit 
II 
Der Zins- und Tilgungsdienst für diese Ausgabe 
von. Obligationen wird, soweit sie veräußert worden 
sind, vom Treuhänder mit Hilfe der Geldmittel be- 
sorgt, die ihm für diese Zwecke vom Agenten für die 
Reparationszahlungen unter Berücksichtigung der 
dem Dienste der Deutschen Auslandsanleihe vom 
Jahre 1924 zuerkannten Priorität, wie sie durch die 
Beschlüsse der Reparationskommission Nr. 2950 (1 
und 2) vom 13. Oktober 1924 festgesetzt ist. überwiesen 
werden. 
Der Treuhänder hat in Ausübung der ihm nach 
8 54 des Gesetzes zustehenden Berechtigung die Be- 
sorgung des Zins- und Tilgungsdienstes für ihn und 
auf seine Kosten der Bank als Zahlstelle übertragen. 
Die Zinsscheine und die gemäß Ziffer V ausgelosten 
Obligationen sind demnach bei der Bank für deutsche 
Industrie-Obligationen in Berlin oder bei den von der 
Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder be- 
stimmten anderen Zahlstellen vorzulegen. 
IV. 
Der Obligation sind die ersten 29 Zinsscheine und 
ein Erneuerungsschein beigegeben. Nach Erschöpfung 
des Zinsscheinbogens wird die Bank gegen Einrei- 
chung des Erneuerungsscheines einen neuen Zins- 
scheinbogen mit zugehörigem Erneuerungsschein aus- 
händigen. Die Aushändigung ist gegenüber dem In- 
haber der Obligation wirksam, sofern dieser nicht 
der Aushändigung widersprochen ist. Die Zinsscheine 
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