ce) Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Industriebelastung (Industriebelastungsgesetz)
vom 27. Mai 1925 (RGBL II S. 178).
Auf Grund des 8 71 des Industriebelastungsgesetzes
vom 30. August 1924 (RGBIl. II S. 257) verordnet die
Reichsregieruneg:
Die Industrieobligationen, deren Ausstellung gemäß
8 14 Abs. 2 des Industriebelastungsgesetzes vom
Treuhänder verlangt wird, sind nach dem in der Anlage
ersichtlichen Muster, das gemäß 8 71 Abs 2 des
[ndustriebelastungsgesetzes mit Zustimmung des Treuhänders
festgesetzt worden ist, auszustellen.
Muster
(Firma oder Name des belasteten Unternehmers)
Ausgabe von 5%igen Obligationen in einem Gesamtbeirage
von Goldmark .......
(in Worten) .........-in
Abschnitten von je 500 Goldmark, 1000 Goldmark
oder einem Vielfachen von 1000 Goldmark auf Grund
des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924
(Reichsgesetzbl, II S. 257—269).
Industrie-Obligation
zu 5%
Über
Goldmark
auf den Inhaber lautend.
Zum Nennwert spätestens bis zum 1. November 1964
rückzahlbar. Zinsen am 1. Mai und am 1. November
jeden Jahres in zwei gleichen Raten nachträglich
fällig, das erste Mal am 1. November 1926. Die Zahlungen
werden geleistet in Berlin, bei der Bank für
leutsche Industrie-Obligationen.
Nr.