Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

sind in diesem Falle dem Inhaber der ÖObligation aus- 
zuhändigen, wenn er die Obligation vorlegt. 
Die Tilgung dieser Ausgabe von Obligationen er- 
folgt nach einem für sie besonders aufgestellten Til- 
gungsplane jährlich im Wege der Auslosung. Zur 
Tilgung werden die Summen verwendet, die aus den 
3%igen Jahresleistungen nach Zahlung der 5%igen 
Zinsen an die Inhaber der Obligationen übrigbleiben. 
Die Auslosung wird von der Bänk im Beisein des 
Treuhänders oder seines Stellvertreters sowie der Ur- 
kundsperson der Bank vorgenommen. Über den Her- 
gang ist, von der Urkundsperson eine öffentliche Ur- 
zunde zu errichten, 
Die Ziehungen finden im Laufe des Monats Juli 
jeden Jahres, vom Jahre 1928 an, statt. Alsbald nach 
der Auslosung erfolgt die Bekanntmachung der aus- 
gelosten Nummern im „Deutschen Reichsanzeiger“ 
und in anderen vom Treuhänder bestimmten Zeitungen, 
Die ausgelosten Obligationen sind zur Einlösung 
an dem auf die Auslosung folgenden 1. November 
ıder später vorzulegen. 
VI. 
Der Unternehmer kann diese Obligationen dadurch 
tilgen, daß er sie im freien Markte ankauft und an 
die Bank zur Vernichtung übergibt. Die Vernich- 
tung wird im Beisein des Treuhänders oder seines 
Stellvertreters vorgenommen. 
Vom 1. Januar 1937 an kann der Unternehmer den 
Gesamtbetrag der noch umlaufenden Obligationen 
dieser Ausgabe durch vorzeitige Zahlung tilgen und 
zwar unter dreimonatiger Voranzeige zu den für die 
Fälligkeit der einzelnen Zinsscheine vorgesehenen 
Fälligkeitsterminen. Die Kündigung hat er unter 
Mitteilung an die Bank im „Deutschen Reichs- 
anzeiger‘“ dreimal bekanntzumachen, Die Kündigungs- 
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