keit des Anleiheablösungsgesetzes anerkannt. Nach
einem Urteil des Reichsgerichts vom 27, Januar
1927 (Juristische Wochenschrift 1927 5S. 1843) gelten
die Bestimmungen des Anleiheablösungsgesetzes auch
gegenüber Ausländern.
Nach der vorerwähnten Denkschrift des Reichs-
ministers der Finanzen wird die fortdauernde Belastung
des Reichs durch die Anleiheablösung bis auf weiteres
a) für Tilgung der Anleiheablösungs-
schuld . . . 240 Mill. RM.
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b) für Vorzugsrenten etwa
c) für Wohlfahrtsrenten
insgesamt etwa.322 Mill. RM.
Jährlich ausmachen.
IV. Reichsschuldbuch. Die Einführung des Schuld-
buchs für das Deutsche Reich geschah nach dem
Vorbilde des preußischen Staatsschuldbuchgesetzes vom
20. Juli 1883 durch das Reichsschuldbuchge-
setz vom 31. Mai 1891, das am 1. April 1892 in
Kraft getreten ist und seitdem mannigfaltige mehr
oder minder wichtige Abänderungen und Ergänzungen
— insbesondere durch die Reichsgesetze vom 28, Juni
1904 (RGBI. S. 251) und vom 6. Mai 1910 (RGBI. S. 665)
— erfahren hat.
Nicht ganz mit Unrecht hat man das Schuldbuch
mit dem Grundbuche verglichen. Dieser Vergleich
trifft insofern zu, als der äußere Aufbau des Schuld-
buchs sich an das Grundbuch und die dortigen Hypo-
thekeneintragungen anlehnt, Schuldbuch wie Grund-
buch staatliche Register von weittragender Bedeutung
sind und der Grundbuchrichter auf ähnlicher formaler
Grundlage sowie nach ähnlichen Grundsätzen zu ver-
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