Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

keit des Anleiheablösungsgesetzes anerkannt. Nach 
einem Urteil des Reichsgerichts vom 27, Januar 
1927 (Juristische Wochenschrift 1927 5S. 1843) gelten 
die Bestimmungen des Anleiheablösungsgesetzes auch 
gegenüber Ausländern. 
Nach der vorerwähnten Denkschrift des Reichs- 
ministers der Finanzen wird die fortdauernde Belastung 
des Reichs durch die Anleiheablösung bis auf weiteres 
a) für Tilgung der Anleiheablösungs- 
schuld . . . 240 Mill. RM. 
72 »” » 
10 
a 9 
b) für Vorzugsrenten etwa 
c) für Wohlfahrtsrenten 
insgesamt etwa.322 Mill. RM. 
Jährlich ausmachen. 
IV. Reichsschuldbuch. Die Einführung des Schuld- 
buchs für das Deutsche Reich geschah nach dem 
Vorbilde des preußischen Staatsschuldbuchgesetzes vom 
20. Juli 1883 durch das Reichsschuldbuchge- 
setz vom 31. Mai 1891, das am 1. April 1892 in 
Kraft getreten ist und seitdem mannigfaltige mehr 
oder minder wichtige Abänderungen und Ergänzungen 
— insbesondere durch die Reichsgesetze vom 28, Juni 
1904 (RGBI. S. 251) und vom 6. Mai 1910 (RGBI. S. 665) 
— erfahren hat. 
Nicht ganz mit Unrecht hat man das Schuldbuch 
mit dem Grundbuche verglichen. Dieser Vergleich 
trifft insofern zu, als der äußere Aufbau des Schuld- 
buchs sich an das Grundbuch und die dortigen Hypo- 
thekeneintragungen anlehnt, Schuldbuch wie Grund- 
buch staatliche Register von weittragender Bedeutung 
sind und der Grundbuchrichter auf ähnlicher formaler 
Grundlage sowie nach ähnlichen Grundsätzen zu ver- 
XXXI
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.