Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

frist beginnt mit der ersten Veröffentlichung im 
„Deutschen Reichsanzeiger“, 
VIL 
Mit der Fälligkeit der ausgelosten oder gekün- 
ligten Obligationen endigt ihre Verzinsung. 
Der Nennbetrag der ausgelosten oder gekündigten 
Obligationen ist in Berlin bei der Bank kostenfrei 
zegen Auslieferung der mit allen noch nicht fälligen 
Zinsscheinen ausgestatteten Obligationen zahlbar; der 
Betrag der fehlenden Zinsscheine wird von dem 
Nennbetrage der Obligationen abgezogen. 
Die eingelösten oder zur Tilgung angekauften Obli- 
yationen werden vernichtet. 
VII 
Als Goldmark für alle diese Ausgabe von Obli- 
yationen betreffenden Zahlungen gilt der Preis von 
Urn km Feingold. Dieser Preis ist auf Grund des 
Londoner Goldpreises am dritten Börsentage vor der 
Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen. 
Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der 
Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner Notierung 
für Auszahlung London am dritten Börsentage vor 
der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde- 
zulegen. 
IX. 
Alle Zahlungen für den Zins- und Tigungsdienst 
der Obligationen sind bis zu einem etwaigen Rück- 
kauf von jeder unmittelbar die Zahlung helastenden 
deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt nicht ein, 
soweit sich die Obligationen im Eigentum oder einem 
die Besteuerung begründenden Besitze von deutschen 
Reichsangehörigen oder von Gesellschaften mit Sitz 
oder Ort der Leitung in Deutschland befinden. 
Die Obligationen sind von der Wertpapiersteuer 
des Kapitalverkehrsteuergesetzes befreit. Die erste 
Veräußerung der Obligationen durch den Treuhänder 
ist von der Börsenumsatzsteuer frei, Im Übrigen 
werden die Obligationen für die Börsenumsatzsteuer 
den allgemeinen Reichsanleihen gleichgestellt. 
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