frist beginnt mit der ersten Veröffentlichung im
„Deutschen Reichsanzeiger“,
VIL
Mit der Fälligkeit der ausgelosten oder gekün-
ligten Obligationen endigt ihre Verzinsung.
Der Nennbetrag der ausgelosten oder gekündigten
Obligationen ist in Berlin bei der Bank kostenfrei
zegen Auslieferung der mit allen noch nicht fälligen
Zinsscheinen ausgestatteten Obligationen zahlbar; der
Betrag der fehlenden Zinsscheine wird von dem
Nennbetrage der Obligationen abgezogen.
Die eingelösten oder zur Tilgung angekauften Obli-
yationen werden vernichtet.
VII
Als Goldmark für alle diese Ausgabe von Obli-
yationen betreffenden Zahlungen gilt der Preis von
Urn km Feingold. Dieser Preis ist auf Grund des
Londoner Goldpreises am dritten Börsentage vor der
Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen.
Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der
Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner Notierung
für Auszahlung London am dritten Börsentage vor
der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde-
zulegen.
IX.
Alle Zahlungen für den Zins- und Tigungsdienst
der Obligationen sind bis zu einem etwaigen Rück-
kauf von jeder unmittelbar die Zahlung helastenden
deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt nicht ein,
soweit sich die Obligationen im Eigentum oder einem
die Besteuerung begründenden Besitze von deutschen
Reichsangehörigen oder von Gesellschaften mit Sitz
oder Ort der Leitung in Deutschland befinden.
Die Obligationen sind von der Wertpapiersteuer
des Kapitalverkehrsteuergesetzes befreit. Die erste
Veräußerung der Obligationen durch den Treuhänder
ist von der Börsenumsatzsteuer frei, Im Übrigen
werden die Obligationen für die Börsenumsatzsteuer
den allgemeinen Reichsanleihen gleichgestellt.
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