A.
Die Bestimmungen der 88 798—804 des Deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Umtausch, das
Aufgebot und den Ersatz sowie über das Erlöschen
und die Verjährung von Ansprüchen finden auf diese
Obligationen und ihre Zinsscheine Anwendung.
Demgemäß erlöschen die Ansprüche aus der Obli-
gation mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem
Fälligkeitstage, die Ansprüche aus den Zinsscheinen
mit dem Ablauf von vier Jahren nach dem Schlusse
des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Das Erlöschen und die Verjährung erfolgen zu-
gyunsten der Bank.
XI
Die Inhaber der Obligationen können nach MaBß-
gabe des $ 37 des Gesetzes einen Vertreter zur Wah-
rung ihrer Rechte bestellen.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt
ist, werden die Rechte der Gläubiger vom Treu-
händer nach Maßgabe des Gesetzes wahrgenommen.
Der von den Gläubigern bestellte Vertreter kann
seine Befugnisse nur in Gemeinschaft mit dem Treu-
händer ausüben,
Ein einzelner Gläubiger kann seine Rechte nicht
selbständig geltend machen.
XI.
Alle auf diese Ausgabe von Obligationen, deren
Verzinsung und Tilgung Bezug habenden Bekannt-
machungen sollen im „Deutschen Reichsanzeiger“ und
in anderen vom Treuhänder dazu bestimmten Zei-
tungen veröffentlicht werden.
XI,
Die Obligationen und alle auf ihnen befindlichen
Erklärungen sind in deutscher, französischer und ENg-
lischer Sprache verfaßt und jeder dieser Texte ist
70