Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

V. Anleihen der Reichspost 
Auszug aus dem Reichsposifinanzgeseb 
vom 18. März 1924 
{RGBl. IS. 287). 
8 1. 
Deutsche Reichspost. 
Der Reichs-Post- und Telegraphenbetrieb ist als ein 
selbständiges Unternehmen unter der Bezeichnung: 
„Deutsche Reichspost“ vom Reichspostminister unter 
Mitwirkung eines Verwaltungsrats nach Maßgabe 
lieses Gesetzes zu verwalten. 
Das Vermögen des Reichs, das dem Reiechs-Post- und 
Telegraphenbetriebe gewidmet und in ihm erworben ist, 
und alle öffentlichen wie privaten Rechte und Verbind- 
lichkeiten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
sind als Sondervermögen der Deutschen Reichspost von 
dem übrigen Vermögen des Reichs, seinen Rechten und 
Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 
Für die Verpflichtungen der Deutschen Reichspost 
haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für die 
sonstigen Verbindlichkeiten des Reichs. Die Bestim- 
mungen internationaler Verträge bleiben unberührt. 
8 6. 
Tätigkeit des Verwaltungsrats, 
Der Verwaltungsrat beschließt über 
lie Feststellung des Voranschlags und die Ent- 
lastung der Verwaltung, 
lie Aufnahme von Krediten, die Übernahme von 
Bürgschaften und ihre Bedingungen, 
die Höhe der Schuldentilgung, 
lie Grundsätze für die Benutzung der Verkehrsein- 
richtungen, | 
3" 
rn 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.