V. Anleihen der Reichspost
Auszug aus dem Reichsposifinanzgeseb
vom 18. März 1924
{RGBl. IS. 287).
8 1.
Deutsche Reichspost.
Der Reichs-Post- und Telegraphenbetrieb ist als ein
selbständiges Unternehmen unter der Bezeichnung:
„Deutsche Reichspost“ vom Reichspostminister unter
Mitwirkung eines Verwaltungsrats nach Maßgabe
lieses Gesetzes zu verwalten.
Das Vermögen des Reichs, das dem Reiechs-Post- und
Telegraphenbetriebe gewidmet und in ihm erworben ist,
und alle öffentlichen wie privaten Rechte und Verbind-
lichkeiten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
sind als Sondervermögen der Deutschen Reichspost von
dem übrigen Vermögen des Reichs, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Für die Verpflichtungen der Deutschen Reichspost
haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für die
sonstigen Verbindlichkeiten des Reichs. Die Bestim-
mungen internationaler Verträge bleiben unberührt.
8 6.
Tätigkeit des Verwaltungsrats,
Der Verwaltungsrat beschließt über
lie Feststellung des Voranschlags und die Ent-
lastung der Verwaltung,
lie Aufnahme von Krediten, die Übernahme von
Bürgschaften und ihre Bedingungen,
die Höhe der Schuldentilgung,
lie Grundsätze für die Benutzung der Verkehrsein-
richtungen, |
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