Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

triebsanlagen; auch muß ihre Verzinsung und Tilgung
 aus Mitteln der Betriebseinnahmen dauernd
gewährleistet erscheinen.

8 9. .
Aufnahme von Krediten usw.
Die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von
Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften
und Gewährleistungen bedürfen der vorherigen Verständigung
 des Reichspostministers und des Reichsministers
 der Finanzen. Die Schulden der Deutschen
Reichspost werden, soweit nicht eine andere gesetzliche
Regelung erfolgt ist, nach den für die Verwaltung der
allgemeinen Reichsschuld jeweils geltenden Grundsätzen
 durch die Reichsschuldenverwaltung verwaltet,
Befugnisse, die danach dem Reichsminister der Finanzen
 zustehen, werden von dem Reichsminister der
Finanzen und dem Reichspostminister gemeinsam ausgeübt.
 Die Ausstellung der Schuldurkunden erfolgt
durch den Reichspostminister und die Reichsschuldenverwaltung
 gemeinschaftlich.

8 10.
Festsetzung der zu übernehmenden Schuld,
Die von der Deutschen Reichspost zu übernehmende
Schuld wird für den 1. April 1924 vom Reichspostminister
 und dem BReichsminister der Finanzen gemeinsam
 festgesetzt. Sie vermehrt sich um alle nach
diesem Zeitpunkt für Zwecke des Reichs-Post- und
Telegraphenbetriebs aufgenommenen Sehulden.

8 15.

Inkrafttreten; Anderung der Reichsverfassung,
Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und
nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat
den Haushalt für das Rechnungsijahr 1924 festzustellen.

1) Die Aufnahme von Darlehen zur Deckung des Geldbedarfs
 der Reichspostverwaltung erfolgte bisher nach den Vorschriften
 der Verordnung über die Ermächtigung des Reichsverkehrsministers
 und des Reichspostministers zur Aufnahme
von Darlehen vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 70), die durch
das Reichspostfinanzgesetz gegenstandslos geworden ist.

Anleiherecht

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5)
            
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