Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

herigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt 
werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe 
der Leistung sowie über Größe und Art der abzutreten- 
den Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu 
bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern 
endgültig. 
Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter 
des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf 
Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt. 
Die Kommission hat das Recht, die Grundeigen- 
tümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich 
zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzu- 
nehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden un 
Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der 
Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Ent- 
scheidungsgründen zu versehen. 
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