herigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt
werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe
der Leistung sowie über Größe und Art der abzutreten-
den Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu
bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern
endgültig.
Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter
des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf
Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt.
Die Kommission hat das Recht, die Grundeigen-
tümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich
zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzu-
nehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden un
Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der
Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Ent-
scheidungsgründen zu versehen.
IQ