Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

mit 3% vom Hundert jährlich zu verzinsen, soweit 
darüber nicht eine andere gesetzliche Bestimmung ge- 
troffen wird. 
$ 4c. 
Tilgung der Anleihen und Darlehen. 
Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten 
auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehens- 
gewährung folgenden Rechnungsjahr ab jährlich mit 
mindestens %s vom Hundert der Anleihe- oder der 
Darlehensbeträge unter Hinzurechnung der ersparten 
Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden 
Tilgungsplane zu tilgen. 
Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines 
Schutzgebiets die Aussetzung der Tilgung eines Dar- 
lehens, so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege 
der Gesetzgebung. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünf- 
zehnten auf das Jahr der Anleihebegebung oder der 
Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die 
Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befind- 
lichen Schuldverschreibungen zwecks Einlösung zum 
Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen. 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein 
Kündigungsrecht nicht zu. 
8 4d. 
Ausstellung der Schuldverschreibungen, 
Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen 
nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen 
sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren Kon- 
irolle finden die 88 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichs- 
schuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichsrgesetzbl. 
3. 129)1) Anwendune. 
8 4e. 
Bereitstellung der Zins- und Tilgungsbeträge; 
Haftung der Schutzgebiete; Bürgschaft des Reichs. 
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder 
der Darlehen erforderlichen Summen sind nach Maß- 
1) Ersetzt durch 8 4 Abs. 1, 88 5, 6, 13, 16 bis 19, 22 bis 35 
der Reichsschuldenordnung vom 13, Februar 1924 (RGBRI. I S. 95)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.