mit 3% vom Hundert jährlich zu verzinsen, soweit
darüber nicht eine andere gesetzliche Bestimmung ge-
troffen wird.
$ 4c.
Tilgung der Anleihen und Darlehen.
Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten
auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehens-
gewährung folgenden Rechnungsjahr ab jährlich mit
mindestens %s vom Hundert der Anleihe- oder der
Darlehensbeträge unter Hinzurechnung der ersparten
Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden
Tilgungsplane zu tilgen.
Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines
Schutzgebiets die Aussetzung der Tilgung eines Dar-
lehens, so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege
der Gesetzgebung.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünf-
zehnten auf das Jahr der Anleihebegebung oder der
Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die
Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befind-
lichen Schuldverschreibungen zwecks Einlösung zum
Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein
Kündigungsrecht nicht zu.
8 4d.
Ausstellung der Schuldverschreibungen,
Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen
nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen
sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren Kon-
irolle finden die 88 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichs-
schuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichsrgesetzbl.
3. 129)1) Anwendune.
8 4e.
Bereitstellung der Zins- und Tilgungsbeträge;
Haftung der Schutzgebiete; Bürgschaft des Reichs.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder
der Darlehen erforderlichen Summen sind nach Maß-
1) Ersetzt durch 8 4 Abs. 1, 88 5, 6, 13, 16 bis 19, 22 bis 35
der Reichsschuldenordnung vom 13, Februar 1924 (RGBRI. I S. 95)