mit 3% vom Hundert jährlich zu verzinsen, soweit
darüber nicht eine andere gesetzliche Bestimmung getroffen
wird.
$ 4c.
Tilgung der Anleihen und Darlehen.
Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten
auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung
folgenden Rechnungsjahr ab jährlich mit
mindestens %s vom Hundert der Anleihe- oder der
Darlehensbeträge unter Hinzurechnung der ersparten
Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden
Tilgungsplane zu tilgen.
Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines
Schutzgebiets die Aussetzung der Tilgung eines Darlehens,
so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege
der Gesetzgebung.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünfzehnten
auf das Jahr der Anleihebegebung oder der
Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die
Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befindlichen
Schuldverschreibungen zwecks Einlösung zum
Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein
Kündigungsrecht nicht zu.
8 4d.
Ausstellung der Schuldverschreibungen,
Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen
nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen
sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren Konirolle
finden die 88 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichsschuldenordnung
vom 19. März 1900 (Reichsrgesetzbl.
3. 129)1) Anwendune.
8 4e.
Bereitstellung der Zins- und Tilgungsbeträge;
Haftung der Schutzgebiete; Bürgschaft des Reichs.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder
der Darlehen erforderlichen Summen sind nach Maß-1)
Ersetzt durch 8 4 Abs. 1, 88 5, 6, 13, 16 bis 19, 22 bis 35
der Reichsschuldenordnung vom 13, Februar 1924 (RGBRI. I S. 95)