herigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt
werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe
der Leistung sowie über Größe und Art der abzutretenden
Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu
bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern
endgültig.
Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter
des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf
Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt.
Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer
vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich
zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen
sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden un
Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der
Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Entscheidungsgründen
zu versehen.
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