DB,
5. der Schuld des Reichs bei der Reichsbank (zu
vgl. Anleihedenkschrift 1924),
der Deutschen Äußeren Anleihe von 1924, aufgenommen
auf Grund der Ermächtigung im $ 2
des Gesetzes über die Londoner Konferenz vom
30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 289) [zu
vgl. Anleihedenschrift 1924],
der zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel
der AReichshauptkasse aufgenommenen
Schuld,
einigen in der Abwicklung begriffenen älteren
Verpflichtungen.
Eine Gesamtübersicht der Reichsschuld mit Ausnahme
der vorstehend unter Ziffer 8 und 9 aufgeführten
Posten ist als Anlage A beigefügt.
X
IL.
Zu den vorbezeichneten Anleihen ist im einzelnen
folgendes zu bemerken:
1, Anleihe des Deutschen Reichs von 1927,
Im Februar 1927 ist auf Grund der durch 8 2 Abs. a
des Gesetzes vom 831. März 1926 (Reichsgesetzbl. II
S. 187) und durch Artikel 2 Abs. a des Gesetzes vom
8. Januar 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 1) erteilten Ermächtigungen
eine Reichsanleihe im Nennbetrage
von 500 Millionen RM. begeben worden,
Der Zinssatz der Anleihe ist auf 5 v. H, festgesetzt
worden. Der Zinsenlauf hat am 1. Februar 1927 begonnen.
Die Zinsen werden am 1. Februar und
1. August jedes Jahres fällig.
Die Anleihe ist bis zum Jahre 1934 untilgbar. Von
diesem Zeitpunkt ab wird sie durch Auslosung in
25 Jahren getilgt. Zur Tilgung werden jährlich
2,095 246 v. H. des ursprünglichen Nennbetrags unter
Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen
verwendet. Die Auslosungen finden im August jedes
Jahres statt, erstmals im August 1934. Die ausgelosten
Schuldverschreibungen werden von dem auf die Ziehung
folgenden 1. Februar an zum Nennwert eingelöst. Eine
verstärkte Tilgung oder eine Gesamtkündigung der Anleihe
ist bia Ende Januar 1937 ausgeschlossen Ein
AN