Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Die Gewährung von Wohlfahrtsrenten an Anstalten 
und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohl- 
fahrtspflege, die Aufgaben der Öffentlichen Wohl- 
fahrtspflege erfüllen, und an Anstalten und Einrich- 
tungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung 
und Forschung ($ 27 des Gesetzes über die Ablösung 
öffentlicher Anleihen) ist eingeleitet. Über die ein- 
gereichten Anträge wird in dem . festgesetzten Ver- 
fahren entschieden. 
3. Auslosbare Schatzanweisungen des Reichs von 
1923 „K“. 
Der am 31. Dezember 1926 im Umlauf gewesene 
Betrag der für Entschädigungszwecke auf Grund des 
Gesetzes vom 11. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. II 5.303) 
ausgegebenen Schatzanweisungen „K“ von 1923, die 
nach den Anleihebedingungen in der gegenwärtig lau- 
fenden Periode vom 1. Dezember 1926 bis Ende No- 
vember 1929 mit 3 v. H. verzinst und mit 2 v. H. des 
ursprünglichen Gesamtnennbetrags der Schatzanwei- 
sungen unter Hinzurechnung der durch die Rück- 
zahlung ersparten Zinsen getilgt werden, belief 
sich auf 713250 Mark Gold. Es wurden in der 
Berichtszeit 108350 Mark Gold angekauft, wo- 
für 98240,64 RM. aufzuwenden waren, Bei der 
planmäßigen Auslosung zum 1. Dezember 1927 
sind von diesen Schatzanweisungen Stücke mit einem 
Nennwert von 15 950 Mark Gold ausgelost worden. Als 
unverwendet zurückgeliefert wurden 1000 Mark Gold. 
Im Verkehre blieben somit am 31. Dezember 1927 von 
diesen Schatzanweisungen noch 587 950 Mark Gold. 
4. Rentenbankdarlehen. 
Wie in der Anleihedenkschrift 1925 näher darge- 
stellt ist, wickelt sich die Tilgung des dem Reiche von 
der Deutschen Rentenbank seinerzeit zur Verfügung ge- 
stellten Kredits von 1200 Millionen Rentenmark in der 
Weise ab, daß das Reich 600 Millionen Rentenmark 
zahlt, während die anderen 600 Millionen Rentenmark, 
auf deren Erstattung durch das Reich die Deutsche 
Rentenbank verzichtet hat, buchmäßig durch die der 
Rentenbank zustehenden Zinszahlungen der Grund- 
schuldvernpflichteten getilet werden. 
Ang
	        
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