Nachweise des Gegenteils verfügungsberechtigt ist und
der Aussteller auch durch die Leistung an den nicht
zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit wird. Zu-
dem ist der Eigentumserwerb an dem Papier im Inter-
esse seiner Negoziabilität nach $ 935 Abs. 2 BGB. da-
durch besonders erleichtert, daß das Eigentum auf
jeden gutgläubigen Erwerber übergeht, selbst wenn das
Papier gestohlen worden, verlorengegangeu oder sonst
abhanden gekommen war, wobei allerdings nach $ 367
des Handelsgesetzbuchs für einen Kaufmann, der
Bankier- oder Geldwechselgeschäite betreibt, strengere
Regeln in bezug auf den guten Glauben gelten. Weiter-
hin kann bei einem Inhaberpapier der Eigentümer da-
durch leicht zu Schaden kommen, daß es ihm durch
Brand oder sonstwie zerstört wird. Allerdings gewährt die
Rechtsordnung eine Reihe von Hilfen, um bei Inhaber-
papieren die vorerwähnten Gefahren abzuwenden oder
zu mildern. So gibt es eine Erteilung von
Ersatzstücken für beschädigte Schuld-
verschreibungen und Zinsscheinbogen,
Ist nämlich eine Schuldverschreibung oder ein Zins-
scheinbogen infolge einer Beschädigung oder Ver-
unstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann
der Inhaber, sofern der wesentliche Inhalt und die
Unterscheidungsmerkmale des Wertpapiers noch mit
Sicherheit erkennbar sind, nach 8 798 BGB. die Erteilung
einer neuen Schuldverschreibung oder eines neuen Zins-
scheinbogens gegen Entrichtung der Austfertigungs-
kosten von der Reichsschuldenverwaltung verlangen.
Ferner kann für vernichtete Schuldurkun-
den (Mäntel und Zinsbogen) nach $ 13 der Reichs-
schuldenordnung auf Antrag des bisherigen Inhabers
Ersatz geleistet werden, wenn der jeden Zweifel aus-
Schließende Nachweis erbracht wird, daß sie vollständig
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