Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Nachweise des Gegenteils verfügungsberechtigt ist und 
der Aussteller auch durch die Leistung an den nicht 
zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit wird. Zu- 
dem ist der Eigentumserwerb an dem Papier im Inter- 
esse seiner Negoziabilität nach $ 935 Abs. 2 BGB. da- 
durch besonders erleichtert, daß das Eigentum auf 
jeden gutgläubigen Erwerber übergeht, selbst wenn das 
Papier gestohlen worden, verlorengegangeu oder sonst 
abhanden gekommen war, wobei allerdings nach $ 367 
des Handelsgesetzbuchs für einen Kaufmann, der 
Bankier- oder Geldwechselgeschäite betreibt, strengere 
Regeln in bezug auf den guten Glauben gelten. Weiter- 
hin kann bei einem Inhaberpapier der Eigentümer da- 
durch leicht zu Schaden kommen, daß es ihm durch 
Brand oder sonstwie zerstört wird. Allerdings gewährt die 
Rechtsordnung eine Reihe von Hilfen, um bei Inhaber- 
papieren die vorerwähnten Gefahren abzuwenden oder 
zu mildern. So gibt es eine Erteilung von 
Ersatzstücken für beschädigte Schuld- 
verschreibungen und Zinsscheinbogen, 
Ist nämlich eine Schuldverschreibung oder ein Zins- 
scheinbogen infolge einer Beschädigung oder Ver- 
unstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann 
der Inhaber, sofern der wesentliche Inhalt und die 
Unterscheidungsmerkmale des Wertpapiers noch mit 
Sicherheit erkennbar sind, nach 8 798 BGB. die Erteilung 
einer neuen Schuldverschreibung oder eines neuen Zins- 
scheinbogens gegen Entrichtung der Austfertigungs- 
kosten von der Reichsschuldenverwaltung verlangen. 
Ferner kann für vernichtete Schuldurkun- 
den (Mäntel und Zinsbogen) nach $ 13 der Reichs- 
schuldenordnung auf Antrag des bisherigen Inhabers 
Ersatz geleistet werden, wenn der jeden Zweifel aus- 
Schließende Nachweis erbracht wird, daß sie vollständig 
NWNYIII
	        
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