Nachweise des Gegenteils verfügungsberechtigt ist und
der Aussteller auch durch die Leistung an den nicht
zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit wird. Zudem
ist der Eigentumserwerb an dem Papier im Interesse
seiner Negoziabilität nach $ 935 Abs. 2 BGB. dadurch
besonders erleichtert, daß das Eigentum auf
jeden gutgläubigen Erwerber übergeht, selbst wenn das
Papier gestohlen worden, verlorengegangeu oder sonst
abhanden gekommen war, wobei allerdings nach $ 367
des Handelsgesetzbuchs für einen Kaufmann, der
Bankier- oder Geldwechselgeschäite betreibt, strengere
Regeln in bezug auf den guten Glauben gelten. Weiterhin
kann bei einem Inhaberpapier der Eigentümer dadurch
leicht zu Schaden kommen, daß es ihm durch
Brand oder sonstwie zerstört wird. Allerdings gewährt die
Rechtsordnung eine Reihe von Hilfen, um bei Inhaberpapieren
die vorerwähnten Gefahren abzuwenden oder
zu mildern. So gibt es eine Erteilung von
Ersatzstücken für beschädigte Schuldverschreibungen
und Zinsscheinbogen,
Ist nämlich eine Schuldverschreibung oder ein Zinsscheinbogen
infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung
zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann
der Inhaber, sofern der wesentliche Inhalt und die
Unterscheidungsmerkmale des Wertpapiers noch mit
Sicherheit erkennbar sind, nach 8 798 BGB. die Erteilung
einer neuen Schuldverschreibung oder eines neuen Zinsscheinbogens
gegen Entrichtung der Austfertigungskosten
von der Reichsschuldenverwaltung verlangen.
Ferner kann für vernichtete Schuldurkunden
(Mäntel und Zinsbogen) nach $ 13 der Reichsschuldenordnung
auf Antrag des bisherigen Inhabers
Ersatz geleistet werden, wenn der jeden Zweifel aus-Schließende
Nachweis erbracht wird, daß sie vollständig
NWNYIII