Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

gläubiger der sehr lästigen Kontrolle der Auslosung 
enthoben, Wie sich bei den bisher vorgenommenen 
Auslosungen auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes 
gezeigt hat, haben sich bei einem großen Prozentsatze 
der gezogenen Auslosungsscheine deren Besitzer über- 
haupt noch nicht gemeldet, so daß hier der Reichs- 
Schuldenverwaltung die Auszahlung des Einlösungs- 
betrags bisher nicht möglich war und die Gläubiger 
einen erheblichen Zinsverlust erleiden. Die Besitzer 
von Auslosungsscheinen und Anleiheablösungsschuld- 
verschreibungen werden daher gut daran tun, ihre 
Papiere in das Schuldbuch eintragen zu lassen, 
Schuldbuchforderungen und nicht eingetragene 
Stücke sind Teile derselben Anleihe. Die Bestimmungen, 
welche allgemein für die betreffende Anleihe gelten, 
bestehen daher ebenso für die Buchschuld. Es sind 
mithin Zinsfuß, Zinstermine, etwa auf einen be- 
stimmten Zeitraum versprochene Kündigungsverzichte, 
der Anspruch auf Zahlung der Schuldsumme, wenn dar 
Reich vertraglich zur Tilgung der Anleihe verpflichtet 
ist, und dergleichen mehr auch für die Buchschuld 
wirksam. 
Auch sonst sind Schuldbuchforderung und Schuld- 
verschreibung nach Möglichkeit gleichgestellt. Durch 
Verpfändung einer Buchforderung kann Sicherheit 
geleistet werden (88 232, 236 BGB.); ihre Begründung 
ersetzt die Hinterlegung von Schuldverschreibungen 
zwecks Sicherung der Ehefrau, Kinder, Mündel, Nach- 
erben (SS 1393, 1667, 1815, 1816, 1820, 1853, 2117 BGB.); 
eine Schuldbuchforderung ist mündelsicher ($ 1807 
BGB.); nach dem preußischen Gesetz über die Anlegung 
von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren vom 
23, Dezember 1912 (GS. 1913 S, 8) stehen den 
XXXVI
	        
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