gläubiger der sehr lästigen Kontrolle der Auslosung
enthoben, Wie sich bei den bisher vorgenommenen
Auslosungen auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes
gezeigt hat, haben sich bei einem großen Prozentsatze
der gezogenen Auslosungsscheine deren Besitzer über-
haupt noch nicht gemeldet, so daß hier der Reichs-
Schuldenverwaltung die Auszahlung des Einlösungs-
betrags bisher nicht möglich war und die Gläubiger
einen erheblichen Zinsverlust erleiden. Die Besitzer
von Auslosungsscheinen und Anleiheablösungsschuld-
verschreibungen werden daher gut daran tun, ihre
Papiere in das Schuldbuch eintragen zu lassen,
Schuldbuchforderungen und nicht eingetragene
Stücke sind Teile derselben Anleihe. Die Bestimmungen,
welche allgemein für die betreffende Anleihe gelten,
bestehen daher ebenso für die Buchschuld. Es sind
mithin Zinsfuß, Zinstermine, etwa auf einen be-
stimmten Zeitraum versprochene Kündigungsverzichte,
der Anspruch auf Zahlung der Schuldsumme, wenn dar
Reich vertraglich zur Tilgung der Anleihe verpflichtet
ist, und dergleichen mehr auch für die Buchschuld
wirksam.
Auch sonst sind Schuldbuchforderung und Schuld-
verschreibung nach Möglichkeit gleichgestellt. Durch
Verpfändung einer Buchforderung kann Sicherheit
geleistet werden (88 232, 236 BGB.); ihre Begründung
ersetzt die Hinterlegung von Schuldverschreibungen
zwecks Sicherung der Ehefrau, Kinder, Mündel, Nach-
erben (SS 1393, 1667, 1815, 1816, 1820, 1853, 2117 BGB.);
eine Schuldbuchforderung ist mündelsicher ($ 1807
BGB.); nach dem preußischen Gesetz über die Anlegung
von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren vom
23, Dezember 1912 (GS. 1913 S, 8) stehen den
XXXVI