Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Das alte Reichsschuldbuch ist nun allerdings seit 
dem Zusammenbruche der Währung, als „die ungeheure 
Welle der Reichsschulden“, wie der frühere Reichs- 
kanzler Luther einmal gesagt hat, „auf dem Strande 
der Inflation versickert war“, tot. Dafür ist aber 
auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli 
1925 ein neues Reichsschuldbuch entstanden. 
Der Umtausch der im bisherigen Reichsschuldbuch ein- 
getragenen Papiermarkforderungen in Anleiheablösungs- 
schuld — bei Altbesitz mit Auslosungsrechten — und 
die Eintragung in das neue Reichsschuldbuch ist von 
Amts wegen erfolgt. Nach $ 13 Abs. 2 der Ersten 
Durchführungsverordnung vom 8. September 1925 
konnte ferner — was vielfach geschehen ist — bei dem 
Umtausche von Markschuldverscheibungen der An- 
meldende gleichzeitig mit der Anmeldung „die Ein- 
tragung der ihm zu gewährenden Anleiheablösungs- 
schuld in das Reichsschuldbuch auf Grund einer Be- 
scheinigung der Anleihealtbesitzstelle, des Reichs- 
kommissars für die Ablösung der Reichsanleihen alten 
Besitzes oder einer Anmeldungsstelle, aus der sich die 
Ablieferung eines entsprechenden Betrags der Mark- 
anleihen ergab“, beantragen. Endlich ist in den 88 4 
Abs, 3, 17 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes be- 
stimmt, daß Schuldverschreibungen der Anleihe- 
ablösungsschuld jederzeit in Buchschulden des Reichs 
umgewandelt werden können und daß der Gläubiger 
unter Verzicht auf einen Auslosungsschein oder gegen 
Ablieferung eines zum Umlaufe brauchbaren Aus- 
losungsscheins die Eintragung seines Auslosungsrechts 
in das Reichsschuldbuch verlangen kann, sofern ein 
dem Betrage des Auslosungsrechts entsprechender 
Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld für ihn im 
XXXVIII
	        
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