Das alte Reichsschuldbuch ist nun allerdings seit
dem Zusammenbruche der Währung, als „die ungeheure
Welle der Reichsschulden“, wie der frühere Reichs-
kanzler Luther einmal gesagt hat, „auf dem Strande
der Inflation versickert war“, tot. Dafür ist aber
auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli
1925 ein neues Reichsschuldbuch entstanden.
Der Umtausch der im bisherigen Reichsschuldbuch ein-
getragenen Papiermarkforderungen in Anleiheablösungs-
schuld — bei Altbesitz mit Auslosungsrechten — und
die Eintragung in das neue Reichsschuldbuch ist von
Amts wegen erfolgt. Nach $ 13 Abs. 2 der Ersten
Durchführungsverordnung vom 8. September 1925
konnte ferner — was vielfach geschehen ist — bei dem
Umtausche von Markschuldverscheibungen der An-
meldende gleichzeitig mit der Anmeldung „die Ein-
tragung der ihm zu gewährenden Anleiheablösungs-
schuld in das Reichsschuldbuch auf Grund einer Be-
scheinigung der Anleihealtbesitzstelle, des Reichs-
kommissars für die Ablösung der Reichsanleihen alten
Besitzes oder einer Anmeldungsstelle, aus der sich die
Ablieferung eines entsprechenden Betrags der Mark-
anleihen ergab“, beantragen. Endlich ist in den 88 4
Abs, 3, 17 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes be-
stimmt, daß Schuldverschreibungen der Anleihe-
ablösungsschuld jederzeit in Buchschulden des Reichs
umgewandelt werden können und daß der Gläubiger
unter Verzicht auf einen Auslosungsschein oder gegen
Ablieferung eines zum Umlaufe brauchbaren Aus-
losungsscheins die Eintragung seines Auslosungsrechts
in das Reichsschuldbuch verlangen kann, sofern ein
dem Betrage des Auslosungsrechts entsprechender
Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld für ihn im
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