Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Reichsschuldbuch eingetragen ist oder gleichzeitig ein- 
getragen wird. 
Das neue Reichsschuldbuch der Anleiheablösungs- 
schuld ist in der Hauptsache nicht durch freiwillige 
Inanspruchnahme, sondern dadurch entstanden, daß die 
bis zum Beginne des Umtauschverfahrens im Oktober 
1925 noch vorhandenen Papiermarkkonten — 702 679 
Reichssehuldbuchkonten von 500 M. und darüber 
und 58494 vormals preußische Staatsschuldbuch- 
konten — von Amts wegen in Anleihe- 
ablösungsschuldbuchkonten umgewandelt und ferner 
etwa 13500 Konten der ehemaligen Schuldbücher von 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und 
Oldenburg ebenfalls unter Umwandlung in Anleihe- 
ablösungsschuld auf das neue Reichsschuldbuch über- 
tragen worden sind. 
Die große Neuerung, die in der Regelung durch 
das Anleiheablösungsgesetz lag, war die, daß hiermit 
zum ersten Mal auslosbare Anleihen zur Eintragung 
in das Reichsschuldbuch zugelassen wurden, Noch die 
Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 hatte in 
ihrem 8 21 bestimmt, daß nur „Schuldverschreibun- 
gen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertrag- 
lichen Tilgungspflicht unterliegen“, in Buchschulden 
des Reichs umgewandelt werden können, wozu im 
übrigen bemerkt sei, daß bei der Ablösungsanleihe 
zwar keine vertragliche, wohl aber eine gesetzliche 
Tilgungspflicht besteht. In der Tat war bisher die 
Ansicht vorherrschend, daß lediglich nicht verlosbare 
Anleihen für das Schuldbuch in Betracht kämen, da 
einerseits die Verwaltung hierdurch sehr vereinfacht 
werde, weil man bei Wiederausreichung von Inhaber- 
papieren nicht die gleiche Serie und Nummer zurück- 
zugeben brauche, andererseits amortisable Anleihen 
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