Reichsschuldbuch eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen
wird.
Das neue Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld
ist in der Hauptsache nicht durch freiwillige
Inanspruchnahme, sondern dadurch entstanden, daß die
bis zum Beginne des Umtauschverfahrens im Oktober
1925 noch vorhandenen Papiermarkkonten — 702 679
Reichssehuldbuchkonten von 500 M. und darüber
und 58494 vormals preußische Staatsschuldbuchkonten
— von Amts wegen in Anleiheablösungsschuldbuchkonten
umgewandelt und ferner
etwa 13500 Konten der ehemaligen Schuldbücher von
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und
Oldenburg ebenfalls unter Umwandlung in Anleiheablösungsschuld
auf das neue Reichsschuldbuch übertragen
worden sind.
Die große Neuerung, die in der Regelung durch
das Anleiheablösungsgesetz lag, war die, daß hiermit
zum ersten Mal auslosbare Anleihen zur Eintragung
in das Reichsschuldbuch zugelassen wurden, Noch die
Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 hatte in
ihrem 8 21 bestimmt, daß nur „Schuldverschreibungen,
die auf den Inhaber lauten und keiner vertraglichen
Tilgungspflicht unterliegen“, in Buchschulden
des Reichs umgewandelt werden können, wozu im
übrigen bemerkt sei, daß bei der Ablösungsanleihe
zwar keine vertragliche, wohl aber eine gesetzliche
Tilgungspflicht besteht. In der Tat war bisher die
Ansicht vorherrschend, daß lediglich nicht verlosbare
Anleihen für das Schuldbuch in Betracht kämen, da
einerseits die Verwaltung hierdurch sehr vereinfacht
werde, weil man bei Wiederausreichung von Inhaberpapieren
nicht die gleiche Serie und Nummer zurückzugeben
brauche, andererseits amortisable Anleihen
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