Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

jährlich 4% v. H. Zinsen ab 1. Januar 1926 eingelöst 
werden, verwaltet mithin die Reichsschuldenverwaltung 
allein im Schuldbuche der Anleiheablösungsschuld jetzt 
schon wieder die recht stattliche Summe von mehr als 
einer Milliarde Reichsmark. Das Reichsschuldbuch ist 
daher immer noch das größte aller Kreditorenkonten 
Deutschlands. 
Ein weiteres neues Schuldbuch ist auf 
Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 30. März 
1928 entstanden. Hier hat sich die Schuldbucheinrich- 
tung, wie Professor Dr. Apt in seinem Aufsatz „Das 
Reichsschuldbuch“ (Berliner Börsenzeitung Nr. 561 vom 
Li. Dezember 1927) ausgeführt hat, gerade in der -heuti- 
gen Zeit „als ein wichtiges Instrument“ erwiesen. Die 
Begründung zu diesem Gesetz (S. 11) hebt hervor, vom 
Entschädigungsstandpunkte wäre es am meisten zu be- 
grüßen gewesen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, 
die festgesetzten Entschädigungen sofort bar auszu- 
zahlen. Dieser Plan habe aber daran scheitern müssen, 
daß die vom Reiche zur Deckung der Entschädigungs- 
ansprüche heranzuziehenden Vermögensgegenstände 
(insbesondere die Vorzugsaktien der Reichsbahngesell- 
schaft, die das Reich auf Grund des Sachverständigen- 
plans in Händen hat, sowie gewisse Forderungen des 
Reichs gegen die Reichsbahngesellschaft) nicht auf ein- 
mal verwertbar seien und die Beschaffung des ins- 
gesamt notwendigen Barbetrages im Wege einer Reichs- 
anleihe aus allgemeinen anleihepolitischen Gesichts- 
punkten nicht vertretbar sei. Gegen die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen hätten gleichfalls vom Stand- 
punkte der Anleihepolitik und des Anleihemarktes die 
schwersten Bedenken bestanden. Deshalb ist in dem 
Gesetze bestimmt worden, daß die Geschädigten mit 
einem Schadensgrundbetrage von mehr als 20000 M. 
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