vom Reichsentschädigungsamt eine Bescheinigung über
die Schlußentschädigung erhalten und die geschuldeten
Beträge ‘dann zur Sicherung der Geschädigten auf
Ersuchen des Reichsentschädigungsamtes in das
Reichsschuldbuch eingetragen und bis zu ihrer
Tilgung mit 6 v. H. jährlich verzinst werden. Um zu
verhindern, daß der Anleihemarkt durch Umwandlung
der Reichsschuldbucheintragungen in Schuldverschrei-
bungen mit Entschädigungspapieren überschwemmt
wird, findet eine Löschung der Forderungen gegen Aus-
reichung von Schuldverschreibungen nicht statt {8 10).
Vielmehr erfolgt die Tilgung der Schuldbuchforderun-
gen bis spätestens 31. März 1948 nach einem vom
Reichsfinanzminister aufgestellten Plan (vgl. Artikel 16
der Verordnung zur Durchführung des Kriegsschäden-
schlußgesetzes vom 7. Juni 1928). Außerdem wird nach
dem Gesetz (8 10 Abs. 3) der an wiederaufbauende Ge-
schädigte mit einem Grundbetrag über 200000 M. zu
gewährende Zuschlag (8 5) als gesonderte Schuldbuch-
forderung, die vorläufig nicht getilgt und auch nicht
verzinst wird, in das Reichsschuldbuch eingetragen;
Tilgung und Verzinsung beginnen hier erst vom
1. April 1943 an.
Die Schuldbuchforderung auf Grund des Kriegs-
schädenschlußgesetzes ist ein ganz neuer Typ: sie ist
zu einem bestimmten Termin in bar auszahlbar und
nicht umwandelbar in eine Schuldurkunde, Verkauf
und Beleihung sind dagegen zulässig. Bei einer Ab-
tretung (Verkauf) muß eine Umschreibung auf den
Namen des neuen Erwerbers im Schuldbuch, bei einer
Verpfändung (Beleihung) die Eintragung eines ent-
sprechenden Vermerks im Schuldbuch erfolgen. Die
Möglichkeit zu solcher Verwertung der Entschädi-
gungsschuldbuchforderungen ist vorhanden, da fast
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