Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

vom Reichsentschädigungsamt eine Bescheinigung über 
die Schlußentschädigung erhalten und die geschuldeten 
Beträge ‘dann zur Sicherung der Geschädigten auf 
Ersuchen des Reichsentschädigungsamtes in das 
Reichsschuldbuch eingetragen und bis zu ihrer 
Tilgung mit 6 v. H. jährlich verzinst werden. Um zu 
verhindern, daß der Anleihemarkt durch Umwandlung 
der Reichsschuldbucheintragungen in Schuldverschrei- 
bungen mit Entschädigungspapieren überschwemmt 
wird, findet eine Löschung der Forderungen gegen Aus- 
reichung von Schuldverschreibungen nicht statt {8 10). 
Vielmehr erfolgt die Tilgung der Schuldbuchforderun- 
gen bis spätestens 31. März 1948 nach einem vom 
Reichsfinanzminister aufgestellten Plan (vgl. Artikel 16 
der Verordnung zur Durchführung des Kriegsschäden- 
schlußgesetzes vom 7. Juni 1928). Außerdem wird nach 
dem Gesetz (8 10 Abs. 3) der an wiederaufbauende Ge- 
schädigte mit einem Grundbetrag über 200000 M. zu 
gewährende Zuschlag (8 5) als gesonderte Schuldbuch- 
forderung, die vorläufig nicht getilgt und auch nicht 
verzinst wird, in das Reichsschuldbuch eingetragen; 
Tilgung und Verzinsung beginnen hier erst vom 
1. April 1943 an. 
Die Schuldbuchforderung auf Grund des Kriegs- 
schädenschlußgesetzes ist ein ganz neuer Typ: sie ist 
zu einem bestimmten Termin in bar auszahlbar und 
nicht umwandelbar in eine Schuldurkunde, Verkauf 
und Beleihung sind dagegen zulässig. Bei einer Ab- 
tretung (Verkauf) muß eine Umschreibung auf den 
Namen des neuen Erwerbers im Schuldbuch, bei einer 
Verpfändung (Beleihung) die Eintragung eines ent- 
sprechenden Vermerks im Schuldbuch erfolgen. Die 
Möglichkeit zu solcher Verwertung der Entschädi- 
gungsschuldbuchforderungen ist vorhanden, da fast 
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