schon bei der Beratung im Reichstag ein Abgeordneter
zutreffend gesagt hat, sie sei „der erträglichste Teil
des ganzen Gesetzes“
Die große, noch immer wachsende Bedeutung der
Vorzugsrente ergibt sich schon daraus, daß in den
Reichshaushalten für 1926 und 1927 nicht weniger als
je 64 Millionen Reichsmark und im Reichshaushalte
für 1928 bereits 75 Millionen Reichsmark für die Ge-
währung der eine laufende Verzinsung der Aus-
losungsrechte darstellenden Vorzugsrente eingesetzt
worden sind und zur Zeit rund 600000 Personen eine
solche Rente beziehen. Die genauen Zahlen nach dem
Stande am 30. September 1928 sind folgende:
Jährlicher
Renten- Renten-
:mpfänger beat
Baden, . 24621 2848 390,—
Bayern 84427 8710 437,50
Saargebiet 3142 275 600,—
Preußen und die übrigen Staaten 482713 59449 840,—
insgesamt. . . 594903 71977 267.E0
Nach 8 18 des Anleiheablösungsgesetzes hat man zu
unterscheiden zwischen der ordentliehen Vor-
zugsremrmte, die in vollem Maße den Charakter eines
Rechtsanspruchs trägt, also in keiner Form ein Almosen
ist, und der außerordentlichen Vorzugs-
vente, die im Gnadenwege zugebilligt werden kann,
wenn einzelne Voraussetzungen für die Gewährung
ainer ordentlichen Vorzugsrente nicht gegeben sind.
Die ordentliche Vorzugsrente wird nach 8 18 Ab-
satz 1 des Anleiheablösungsgesetzes auf Antrag gewährt
einem bedürftigen (Einkommen im letzten Kalender-
XLIV