Das Verfahren gliedert sich in drei Teile, nämlich
das Ermittlungsverfahren bei der Bezirksfürsorgestelle,
das Spruchverfahren vor den Ausschüssen wie Ober-
ausschüssen und das Verfahren der endgültigen Ge-
währung der Vorzugsrente bei der Schuldenverwaltung.
Sind alle materiellen Voraussetzungen der Vorzugsrente
(Auslosungsrecht aus erster Hand, Wohnen im Inland,
deutsche Reichsangehörigkeit, Bedürftigkeit) erfüllt, so
erkennt die Reichsschuldenverwaltung — bezw. die
Bayerische oder Badische Staatsschuldenverwaltung
— die Vorzugsrente zu und stellt einen auf den Namen
des Gläubigers lautenden Vorzugsrentenschein aus.
Dieser Schein ist kein Wertpapier, nicht Träger des
Rechts, sondern bloß eine in besondere Form ge-
kleidete Benachrichtigung. Das Recht auf Vorzugs-
rente ist daher von dem Schein unabhängig. Selbst-
verständlich können auch mit dem Vorzugsrenten-
schein keinerlei wirksame Abtretungs- oder Ver-
pfändungshandlungen vorgenommen werden, da die
Vorzugsrente nach $8$ 25 Abs. 2 des Anleiheablösungs-
gesetzes unveräußerlich und nicht vererblich ist und
der Pfändung nicht unterliegt.
Wie schon erwähnt, ist gemäß 8 18 Absatz 2 des An-
leiheablösungsgesetzes der Reichsminister der Finanzen
ermächtigt, „in besonders begründeten Fällen eine Vor-
zugsrente auch dann zu gewähren, wenn einzelne Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind“. Diese
unscheinbare Bestimmung hat ini der praktischen An-
wendung durch wohlwollende Handhabung seitens des
Reichsministers der Finanzen eine bei Abfassung des
Gesetzes wohl ungeahnte Bedeutung gewonnen. Von
einer Voraussetzung kann allerdings auch in dem
Gnadenwege des $ 18 Absatz 2 Befreiung nicht gegeben
XLVI