Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Das Verfahren gliedert sich in drei Teile, nämlich 
das Ermittlungsverfahren bei der Bezirksfürsorgestelle, 
das Spruchverfahren vor den Ausschüssen wie Ober- 
ausschüssen und das Verfahren der endgültigen Ge- 
währung der Vorzugsrente bei der Schuldenverwaltung. 
Sind alle materiellen Voraussetzungen der Vorzugsrente 
(Auslosungsrecht aus erster Hand, Wohnen im Inland, 
deutsche Reichsangehörigkeit, Bedürftigkeit) erfüllt, so 
erkennt die Reichsschuldenverwaltung — bezw. die 
Bayerische oder Badische Staatsschuldenverwaltung 
— die Vorzugsrente zu und stellt einen auf den Namen 
des Gläubigers lautenden Vorzugsrentenschein aus. 
Dieser Schein ist kein Wertpapier, nicht Träger des 
Rechts, sondern bloß eine in besondere Form ge- 
kleidete Benachrichtigung. Das Recht auf Vorzugs- 
rente ist daher von dem Schein unabhängig. Selbst- 
verständlich können auch mit dem Vorzugsrenten- 
schein keinerlei wirksame Abtretungs- oder Ver- 
pfändungshandlungen vorgenommen werden, da die 
Vorzugsrente nach $8$ 25 Abs. 2 des Anleiheablösungs- 
gesetzes unveräußerlich und nicht vererblich ist und 
der Pfändung nicht unterliegt. 
Wie schon erwähnt, ist gemäß 8 18 Absatz 2 des An- 
leiheablösungsgesetzes der Reichsminister der Finanzen 
ermächtigt, „in besonders begründeten Fällen eine Vor- 
zugsrente auch dann zu gewähren, wenn einzelne Vor- 
aussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind“. Diese 
unscheinbare Bestimmung hat ini der praktischen An- 
wendung durch wohlwollende Handhabung seitens des 
Reichsministers der Finanzen eine bei Abfassung des 
Gesetzes wohl ungeahnte Bedeutung gewonnen. Von 
einer Voraussetzung kann allerdings auch in dem 
Gnadenwege des $ 18 Absatz 2 Befreiung nicht gegeben 
XLVI
	        
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