Die erhöhte Vorzugsrente (Erhöhung
gegenüber der einfachen Rente um 25 v.H. bis höchstens
auf 1000 RM.) tritt gemäß 8 20 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes
ein, wenn ein noch nicht sechzigjähriger
Gläubiger „auf das Auslosungsrecht, auf Grund
dessen seine Vorzugsrente gewährt wird, verzichtet und
in Höhe des Nennbetrags seines Auslosungsrechts An-Jeiheablösungsschuld
auf das Reich überträgt“. Verzicht
und Übertragungserklärung sind in dem Vorzugsrentenantrag
auf dem hierfür bestimmten Vordruck
zum Ausdruck zu bringen, und zwar gegenüber der
Reichsschuldenverwaltung als Vertreterin des Reichs.
Die doppelt erhöhte Vorzugsrente (Erhöhung
gegenüber der einfachen Rente um 50 v.H. bis
höchstens auf 1200 RM.) kommt nach $ 20 Absatz 2
Satz 2 des Anleiheablösungsgesetzes dann in Frage,
wenn die Voraussetzungen der erhöhten Rente erfüllt
sind und „der Gläubiger zur Zeit des Verzichts das
60. Lebensjahr vollendet hat“
Das Recht auf den Bezug der Vorzugsrente endigt,
wenn bestimmte Voraussetzungen, die für seine Entstehung
maßgebend waren, fortfallen ($& 21 des Anleiheablösungsgesetzes),
Der häufigste Erlöschungsgrund
ist der Tod des Rentengläubigers, ein besonders
wichtiger weiterer Erlöschungsgrund der Fortfall der
Bedürftigkeit. Damit nicht eine ständige Kontrolle der
Einkommensverhältnisse und damit eine dauernde Belästigung
sowie Beunruhigung des Rentengläubigers
stattfinden, ist als Erlöschungsgrund nicht lediglich der
Fortfall der Bedürftigkeit, sondern die bei einer besonderen
Prüfung erfolgte Feststellung, daß der Gläubiger
nicht mehr bedürftig ist, vom Gesetz angegeben worden.
Diese Prüfung ist nach 8 21 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes
zum ersten Male fünf Jahre
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