nach dem Beginne der Vorzugsrente vorzunehmen, Die
zweiten und weiteren Prüfungen finden nach je drei
Jahren statt. Vollendet ein Rentengläubiger vor Ablauf
von fünf Jahren seit Beziehen der Vorzugsrente
das 60. Lebensjahr, d. h. beginnt der Lauf der Vorzugsrente
nach seinem 55. Geburtstage, so wird seine
Bedürftigkeit überhaupt nicht wieder geprüft. Denn
der 8 21 Absatz 2 Satz 2 bestimmt: „Eine Prüfung der
Bedürftigkeit findet nicht statt, wenn der Gläubiger bei
Zuerkennung der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet
hat oder es während des Bezuges der Vorzugsrente
vollendet.“ Die Rente ist dann also lebenslänglich,
vorausgesetzt, daß nicht etwa einer der. übrigen
Erlöschungsgründe (z. B. Verlust der Reichsangehörigkeit
oder Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland)
eintritt.
Verzichtet der Gläubiger auf die 8S0prozentige Rente,
was jederzeit in einfacher Schriftform gegenüber der
Reichsschuldenverwaltung geschehen kann, so wird das
während des Rentenbezuges hinterlegte oder gesperrfe
Auslosungsrecht frei und ist dann einem Auslosungsrechte,
für das keine Rente beansprucht war, vollkommen
gleichgestellt. Es kann daher die Rückgabe des
hinterlegten bezw. die Freigabe des gesperrten Auslosungsrechts
erfolgen, jedoch erst am Schlusse des
Zeitraumes, für den die letzte Rentenzahlung erfolgt
ist. Erst von da ab nimmt das Auslosungsrecht auch
wieder an der Auslosung teil. Das gleiche gilt natürlich
beim Erlöschen der einfachen Rente durch Tod.
Wegfall der Bedürftigkeit, Verlust der Reichsangehö6-rigkeit
usw. Einer früheren Herausgabe des Auslosungsrechts
oder Aufhebung der Sperre steht nach
der Praxis der Reichsschuldenverwaltung nichts ent-WILTM