Die erhöhte Vorzugsrente (Erhöhung
gegenüber der einfachen Rente um 25 v.H. bis höch-
stens auf 1000 RM.) tritt gemäß 8 20 Absatz 2 des An-
leiheablösungsgesetzes ein, wenn ein noch nicht sechzig-
jähriger Gläubiger „auf das Auslosungsrecht, auf Grund
dessen seine Vorzugsrente gewährt wird, verzichtet und
in Höhe des Nennbetrags seines Auslosungsrechts An-
Jeiheablösungsschuld auf das Reich überträgt“. Ver-
zicht und Übertragungserklärung sind in dem Vorzugs-
rentenantrag auf dem hierfür bestimmten Vordruck
zum Ausdruck zu bringen, und zwar gegenüber der
Reichsschuldenverwaltung als Vertreterin des Reichs.
Die doppelt erhöhte Vorzugsrente (Er-
höhung gegenüber der einfachen Rente um 50 v.H. bis
höchstens auf 1200 RM.) kommt nach $ 20 Absatz 2
Satz 2 des Anleiheablösungsgesetzes dann in Frage,
wenn die Voraussetzungen der erhöhten Rente erfüllt
sind und „der Gläubiger zur Zeit des Verzichts das
60. Lebensjahr vollendet hat“
Das Recht auf den Bezug der Vorzugsrente endigt,
wenn bestimmte Voraussetzungen, die für seine Ent-
stehung maßgebend waren, fortfallen ($& 21 des An-
leiheablösungsgesetzes), Der häufigste Erlöschungs-
grund ist der Tod des Rentengläubigers, ein besonders
wichtiger weiterer Erlöschungsgrund der Fortfall der
Bedürftigkeit. Damit nicht eine ständige Kontrolle der
Einkommensverhältnisse und damit eine dauernde Be-
lästigung sowie Beunruhigung des Rentengläubigers
stattfinden, ist als Erlöschungsgrund nicht lediglich der
Fortfall der Bedürftigkeit, sondern die bei einer beson-
deren Prüfung erfolgte Feststellung, daß der Gläubiger
nicht mehr bedürftig ist, vom Gesetz angegeben wor-
den. Diese Prüfung ist nach 8 21 Absatz 2 des An-
leiheablösungsgesetzes zum ersten Male fünf Jahre
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