Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

nach dem Beginne der Vorzugsrente vorzunehmen, Die 
zweiten und weiteren Prüfungen finden nach je drei 
Jahren statt. Vollendet ein Rentengläubiger vor Ab- 
lauf von fünf Jahren seit Beziehen der Vorzugsrente 
das 60. Lebensjahr, d. h. beginnt der Lauf der Vor- 
zugsrente nach seinem 55. Geburtstage, so wird seine 
Bedürftigkeit überhaupt nicht wieder geprüft. Denn 
der 8 21 Absatz 2 Satz 2 bestimmt: „Eine Prüfung der 
Bedürftigkeit findet nicht statt, wenn der Gläubiger bei 
Zuerkennung der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr voll- 
endet hat oder es während des Bezuges der Vorzugs- 
rente vollendet.“ Die Rente ist dann also lebensläng- 
lich, vorausgesetzt, daß nicht etwa einer der. übrigen 
Erlöschungsgründe (z. B. Verlust der Reichsangehörig- 
keit oder Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland) 
eintritt. 
Verzichtet der Gläubiger auf die 8S0prozentige Rente, 
was jederzeit in einfacher Schriftform gegenüber der 
Reichsschuldenverwaltung geschehen kann, so wird das 
während des Rentenbezuges hinterlegte oder gesperrfe 
Auslosungsrecht frei und ist dann einem Auslosungs- 
rechte, für das keine Rente beansprucht war, vollkom- 
men gleichgestellt. Es kann daher die Rückgabe des 
hinterlegten bezw. die Freigabe des gesperrten Aus- 
losungsrechts erfolgen, jedoch erst am Schlusse des 
Zeitraumes, für den die letzte Rentenzahlung erfolgt 
ist. Erst von da ab nimmt das Auslosungsrecht auch 
wieder an der Auslosung teil. Das gleiche gilt natür- 
lich beim Erlöschen der einfachen Rente durch Tod. 
Wegfall der Bedürftigkeit, Verlust der Reichsangehö6- 
rigkeit usw. Einer früheren Herausgabe des Aus- 
losungsrechts oder Aufhebung der Sperre steht nach 
der Praxis der Reichsschuldenverwaltung nichts ent- 
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