nach dem Beginne der Vorzugsrente vorzunehmen, Die
zweiten und weiteren Prüfungen finden nach je drei
Jahren statt. Vollendet ein Rentengläubiger vor Ab-
lauf von fünf Jahren seit Beziehen der Vorzugsrente
das 60. Lebensjahr, d. h. beginnt der Lauf der Vor-
zugsrente nach seinem 55. Geburtstage, so wird seine
Bedürftigkeit überhaupt nicht wieder geprüft. Denn
der 8 21 Absatz 2 Satz 2 bestimmt: „Eine Prüfung der
Bedürftigkeit findet nicht statt, wenn der Gläubiger bei
Zuerkennung der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr voll-
endet hat oder es während des Bezuges der Vorzugs-
rente vollendet.“ Die Rente ist dann also lebensläng-
lich, vorausgesetzt, daß nicht etwa einer der. übrigen
Erlöschungsgründe (z. B. Verlust der Reichsangehörig-
keit oder Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland)
eintritt.
Verzichtet der Gläubiger auf die 8S0prozentige Rente,
was jederzeit in einfacher Schriftform gegenüber der
Reichsschuldenverwaltung geschehen kann, so wird das
während des Rentenbezuges hinterlegte oder gesperrfe
Auslosungsrecht frei und ist dann einem Auslosungs-
rechte, für das keine Rente beansprucht war, vollkom-
men gleichgestellt. Es kann daher die Rückgabe des
hinterlegten bezw. die Freigabe des gesperrten Aus-
losungsrechts erfolgen, jedoch erst am Schlusse des
Zeitraumes, für den die letzte Rentenzahlung erfolgt
ist. Erst von da ab nimmt das Auslosungsrecht auch
wieder an der Auslosung teil. Das gleiche gilt natür-
lich beim Erlöschen der einfachen Rente durch Tod.
Wegfall der Bedürftigkeit, Verlust der Reichsangehö6-
rigkeit usw. Einer früheren Herausgabe des Aus-
losungsrechts oder Aufhebung der Sperre steht nach
der Praxis der Reichsschuldenverwaltung nichts ent-
WILTM