Die Höhe der einzelnen Wohlfahrtsrente wird fest-
gesetzt, wenn alle Anträge auf Zuerkennung einer
Wohlfahrtsrente entschieden sind. Die Reichsregierung
bestimmt, wieviel auf ein Auslosungsrecht von 100 RM.
entfällt, und zwar richtet sich die Höhe der einzelnen
Wohlfahrtsrente nach dem Nennbetrage der Aus-
losungsrechte, für die die Rente bewilligt wird. Für
beide Arten von Wohlfahrtsrenten bestand eine An-
tragsfrist vom 1. Februar bis zum 30. April 1927, Die
Wohlfahrtsrenten laufen vom 1. April 1926 ab. Für
ihre Gewährung ist ein besonderes Verwaltungsverfah-
ven vorgesehen, das in der Dritten Durchführungsver-
ordnung näher geregelt ist. Die Reichsschuldenverwal-
tung prüft, ob die anleiherechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, und entscheidet über den Antrag in seiner
Gesamtheit. Hierbei ist sie an die Entscheidungen der
zur Prüfung bestimmter Vorfragen (die wohlfahrts-
rechtlichen Bedingungen) eingesetzten Ausschüsse und
Öberausschüsse gebunden. Die Reichsschuldenverwal-
tung setzt die Höhe der einzelnen Renten fest und zahlt
S1l1e aus.
Die Wohlfahrtsrenten laufen im allgemeinen 15 Jahre
lang, d. h. bis zum 31. März 1941. Eine einzelne Rente
endigt indessen schon vorher, wenn die Bedingungen
für ihre Entstehung fortgefallen sind. Die kultu-
relle Wohlfahrtsrente steht bereits fest und wird an
859 Gläubiger für 1325337,50 RM. Auslosungsrechte
mit 23193839,99 RM. jährlich gezahlt. Der Betrag der
einzelnen Rente ist hierbei auf 175 v. H. des Nenn-
betrags der Auslosungsrechte, für die sie gewährt wird,
festgesetzt. Da der Nennbetrag des Auslosungsrechts
Selbst 2% v, H. des Betrags der alten Anleihen aus-
Macht, so stellt die kulturelle Wohlfahrtsrente,
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