Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Die Höhe der einzelnen Wohlfahrtsrente wird fest- 
gesetzt, wenn alle Anträge auf Zuerkennung einer 
Wohlfahrtsrente entschieden sind. Die Reichsregierung 
bestimmt, wieviel auf ein Auslosungsrecht von 100 RM. 
entfällt, und zwar richtet sich die Höhe der einzelnen 
Wohlfahrtsrente nach dem Nennbetrage der Aus- 
losungsrechte, für die die Rente bewilligt wird. Für 
beide Arten von Wohlfahrtsrenten bestand eine An- 
tragsfrist vom 1. Februar bis zum 30. April 1927, Die 
Wohlfahrtsrenten laufen vom 1. April 1926 ab. Für 
ihre Gewährung ist ein besonderes Verwaltungsverfah- 
ven vorgesehen, das in der Dritten Durchführungsver- 
ordnung näher geregelt ist. Die Reichsschuldenverwal- 
tung prüft, ob die anleiherechtlichen Voraussetzungen 
erfüllt sind, und entscheidet über den Antrag in seiner 
Gesamtheit. Hierbei ist sie an die Entscheidungen der 
zur Prüfung bestimmter Vorfragen (die wohlfahrts- 
rechtlichen Bedingungen) eingesetzten Ausschüsse und 
Öberausschüsse gebunden. Die Reichsschuldenverwal- 
tung setzt die Höhe der einzelnen Renten fest und zahlt 
S1l1e aus. 
Die Wohlfahrtsrenten laufen im allgemeinen 15 Jahre 
lang, d. h. bis zum 31. März 1941. Eine einzelne Rente 
endigt indessen schon vorher, wenn die Bedingungen 
für ihre Entstehung fortgefallen sind. Die kultu- 
relle Wohlfahrtsrente steht bereits fest und wird an 
859 Gläubiger für 1325337,50 RM. Auslosungsrechte 
mit 23193839,99 RM. jährlich gezahlt. Der Betrag der 
einzelnen Rente ist hierbei auf 175 v. H. des Nenn- 
betrags der Auslosungsrechte, für die sie gewährt wird, 
festgesetzt. Da der Nennbetrag des Auslosungsrechts 
Selbst 2% v, H. des Betrags der alten Anleihen aus- 
Macht, so stellt die kulturelle Wohlfahrtsrente, 
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