Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Il. Reichsschuldenwesen
1. Reichsschuldenordnung vom
13. Februar 1924
(RGBl. I S. 95)
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8, De-‚ember
 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags und des Reichsrats:

8 1.
Zugelassene Schuldformen.
Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des
Kredits für das Reich gemäß Artikel 87 der Reichsverfassung!)
 erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen
 oder Schatzanweisungen, Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen
 gegen Schuldschein?),
Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
dder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft,
oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der
für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstat-„1

 Art. 87 der Reichsverfassung lautet: „Im Wege des
Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf
und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken
beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme
 einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen
Dur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘
..?) Über die Zulassung zum Börsenhande!l be-;limmt
 der $ 39 des Börsengesetzes vom 27, Mai 1908 (RGRI.
3. 215): „Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind an jeder
Börse zum Börsenhandel zugelassen. Zum Zwecke der Einfüh-“ung
 an der Börse sind dem Börsenvorstande die Merkmale
der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Veröffentlichung
 eines Prospekts ist nıcht erforderlich.‘‘ Für die Feststellung
 des Börsenpreises der Wertpapiere gilt die Bekannt-Machung
 vom 21. November 1912 (RGBI. S. 537) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1925 (RGBL I S. 79).
            
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