Il. Reichsschuldenwesen
1. Reichsschuldenordnung vom
13. Februar 1924
(RGBl. I S. 95)
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8, De-‚ember
1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags und des Reichsrats:
8 1.
Zugelassene Schuldformen.
Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des
Kredits für das Reich gemäß Artikel 87 der Reichsverfassung!)
erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen
oder Schatzanweisungen, Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen
gegen Schuldschein?),
Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
dder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft,
oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der
für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstat-„1
Art. 87 der Reichsverfassung lautet: „Im Wege des
Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf
und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken
beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme
einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen
Dur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘
..?) Über die Zulassung zum Börsenhande!l be-;limmt
der $ 39 des Börsengesetzes vom 27, Mai 1908 (RGRI.
3. 215): „Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind an jeder
Börse zum Börsenhandel zugelassen. Zum Zwecke der Einfüh-“ung
an der Börse sind dem Börsenvorstande die Merkmale
der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Veröffentlichung
eines Prospekts ist nıcht erforderlich.‘‘ Für die Feststellung
des Börsenpreises der Wertpapiere gilt die Bekannt-Machung
vom 21. November 1912 (RGBI. S. 537) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1925 (RGBL I S. 79).