Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

tung erforderliche Betrag dem Anleihekredit des lau- 
jenden Rechnungsjahrs zu, soweit dieser Betrag die 
Jafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel 
übersteigt‘). 
Über die Ausführung der Kreditgesetze hat der 
Reichsminister der Finanzen dem Reichsrat und dem 
Reichstag jährlich Bericht zu erstatten”), 
82. 
Aufnahme von Krediten zu Sicherheitsleistungen 
and zur Verstärkung von Betriebsmitteln, 
Zu Sicherheitsleistungen oder_zur vorübergehenden 
Verstärkung von. Betriebsmitteln dürfen die Ausgabe 
son Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, 
Jie Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die 
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf 
Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘ Sie können 
ı‘\ Über die Tilgung der Reichsanleihe- 
schuld bestimmt der Art. I 8& 3 des Gesetzes, betreffend Än- 
derung im Finanzwesen, vom 15, Juli 1909 (RGBI. S. 743) folgen- 
des: „Die Tilgung der Reichsanleiheschuld hat vom 1, April 1911 
ab nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen: 
Die Bestimmungen, welche für die Tilgung der zu werbenden 
Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. 
Zur Tilgung der bis 30, September 1910 begebenen sonstigen 
Anleihen ist jährlich mindestens 1 _v. HM des an dıesem Tage 
vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten 
Zinsen zu verwenden. 
Zur Tilgung des vom 1, Oktober 1910 ab begebenen Schuld- 
kapitals sind jährlich . 
a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihebetrage 
mindestens 1,9 v. H., 
b) im übrigen mindestens 3 v. H., 
n beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen 
zu verwenden. 
Als ersparte Zinsen sind 3% v. H, der zur Tilgung auf- 
gewendeten Summen anzusetzen. 
Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind 
jährlich durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen, Ab- 
schreibungen vom Anleihesoll und Anrechnungen auf offene 
Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilgung zur Verfügung 
stehenden Beträge sind einer Tilgung gleich zu achten, 
8 4 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaus- 
halts und die Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 tritt 
mit dem 1. April 1911 außer Kraft.‘ Diese Bestimmung findet 
;eit dem Weltkrieg auf Grund besonderer Vorschrift in dem 
jährlichen Haushaltsgesetz keine Anwendung (vgl. z. B. $ 9 des 
5esetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das 
Rechnungsjahr 1928 vom 31. März 1928, RGBIl. IS S. 209), 
2) Siehe die Anleihedenkschrift 1927 im Anhange S. 287 ff.
	        
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