tung erforderliche Betrag dem Anleihekredit des lau-
jenden Rechnungsjahrs zu, soweit dieser Betrag die
Jafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
übersteigt‘).
Über die Ausführung der Kreditgesetze hat der
Reichsminister der Finanzen dem Reichsrat und dem
Reichstag jährlich Bericht zu erstatten”),
82.
Aufnahme von Krediten zu Sicherheitsleistungen
and zur Verstärkung von Betriebsmitteln,
Zu Sicherheitsleistungen oder_zur vorübergehenden
Verstärkung von. Betriebsmitteln dürfen die Ausgabe
son Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen,
Jie Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf
Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘ Sie können
ı‘\ Über die Tilgung der Reichsanleihe-
schuld bestimmt der Art. I 8& 3 des Gesetzes, betreffend Än-
derung im Finanzwesen, vom 15, Juli 1909 (RGBI. S. 743) folgen-
des: „Die Tilgung der Reichsanleiheschuld hat vom 1, April 1911
ab nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen:
Die Bestimmungen, welche für die Tilgung der zu werbenden
Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft.
Zur Tilgung der bis 30, September 1910 begebenen sonstigen
Anleihen ist jährlich mindestens 1 _v. HM des an dıesem Tage
vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten
Zinsen zu verwenden.
Zur Tilgung des vom 1, Oktober 1910 ab begebenen Schuld-
kapitals sind jährlich .
a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihebetrage
mindestens 1,9 v. H.,
b) im übrigen mindestens 3 v. H.,
n beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen
zu verwenden.
Als ersparte Zinsen sind 3% v. H, der zur Tilgung auf-
gewendeten Summen anzusetzen.
Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind
jährlich durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen, Ab-
schreibungen vom Anleihesoll und Anrechnungen auf offene
Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilgung zur Verfügung
stehenden Beträge sind einer Tilgung gleich zu achten,
8 4 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaus-
halts und die Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 tritt
mit dem 1. April 1911 außer Kraft.‘ Diese Bestimmung findet
;eit dem Weltkrieg auf Grund besonderer Vorschrift in dem
jährlichen Haushaltsgesetz keine Anwendung (vgl. z. B. $ 9 des
5esetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das
Rechnungsjahr 1928 vom 31. März 1928, RGBIl. IS S. 209),
2) Siehe die Anleihedenkschrift 1927 im Anhange S. 287 ff.