Einwendungen.
Dem in einer auf Namen lautenden Schuldver-
schreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger
kann das Reich nur solche Einwendungen entgegen-
setzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen
oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Reiche
unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche
gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten
Besitzer.
Das Reich ist nur gegen Aushändigung der Ur-
kunde zur Leistung verpflichtet.
Die Vorschriften der $S 803, 805 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
3
8 10.
Ehefrau.
Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf
Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung dem Reiche gegenüber nicht
der Zustimmung des Ehemanns.
8 11.
Umschreibung von Inhaberpapieren auf den
Namen,
Der Reichsminister der Finanzen kann Bestimmun-
gen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lau-
tende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umge-
schrieben werden dürfen.
Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers,
cs sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Ur-
kunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Reichs gilt
der Inhaber als verfügungsberechtigt.
8 12
Umtausch auf Namen umgeschriebener Papiere in
neue Inhaberpapiere.,
Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber aus-
gestellten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung,
die auf den Namen eines bestimmten Rerechtigten um.