Einwendungen.
Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung benannten Gläubiger
kann das Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen,
die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen
oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Reiche
unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche
gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten
Besitzer.
Das Reich ist nur gegen Aushändigung der Urkunde
zur Leistung verpflichtet.
Die Vorschriften der $S 803, 805 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
3
8 10.
Ehefrau.
Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf
Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung dem Reiche gegenüber nicht
der Zustimmung des Ehemanns.
8 11.
Umschreibung von Inhaberpapieren auf den
Namen,
Der Reichsminister der Finanzen kann Bestimmungen
darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben
werden dürfen.
Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers,
cs sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde
nicht berechtigt ist. Zugunsten des Reichs gilt
der Inhaber als verfügungsberechtigt.
8 12
Umtausch auf Namen umgeschriebener Papiere in
neue Inhaberpapiere.,
Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten
Schuldverschreibung oder Schatzanweisung,
die auf den Namen eines bestimmten Rerechtigten um.