58 3063, 8364, 365 des Handelsgesetzbuchs und 8& 8 des
Scheckgesetzes. Dem Indossament ist aber wie bei den
kaufmännischen Verpflichtungsscheinen an Order nur
die sogenannte Transportfunktion, nicht auch, wie
beim Wechsel und Scheck, die sogenannte Garantie-Iunktion
beigelegt.
Zu 89
In Abs. 1 und 2 ist die Wertpapiernatur der auf
Namen und an Order lautenden Schuldverschreibung
und Schatzanweisung zum Ausdruck gekommen, indem
der Bestand des Rechtes in ausschließliche Abhängigkeit
von dem Papier gebracht ist. Der Wortlaut
folgt dem der $8 796, 797 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des 8 364 des Handelsgesetzbuchs,
Abs. 3 bringt, die für die Inhaberpapiere geltenden
Vorschriften der 88 803 und 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch für die Namen- und Orderpapiere in
Anwendung. Hinsichtlich des 8 801 liegt ein gleiches
Bedürfnis nicht vor, zumal Zins- und Rentenscheine
nur als Inhaberpapiere vorkommen werden und daher
Abs. 2 des 8 801 ohnehin gilt.
8 10
antspricht dem 8 14 Abs, 1 des Reichsschuldbuclhge-3etzes
und Artikel 18 8 4 des Preußischen Austührungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzhuch.
$ 11
befaßt sich mit der Umschreibung von Inhaber-Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen auf den
Namen gemäß 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abs. 1. Eine Umschreibung von Zins-, Renten- und
Erneuerungsscheinen auf den Namen ist nicht zuvelassen,
Abs. 2 entspricht dem Artikel 18 8 1 Abs, 1 des
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
und behandelt die Umschreibung analog wie
is ‚Leistung im 8 793 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzhuche.
& 12
äßt im Gegensatze zu Artikel 18 8 5. des Preußischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus
Nr