anweisung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, ausschließ-
lich zuständig?),
Der Reichsminister der Finanzen kann bei der Aus;
gabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisun:
ven ein anderes Gericht als zuständig bezeichnen.
8 17.
Abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine.
Für abhanden gekommene oder vernichtete Zins-
scheine ist der im 8804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn
die Ausschließung in dem Zinsschein nicht bestimmf
ist.
8 18.
Umschreibungs- und Ausfertigungskosten.
Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschrei-
bung oder Schatzanweisung ınd der Erteilung einer
peuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen
und vorzuschießen.
8 19.
Befugnisse der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung kann Bestimmungen
treffen: -
1. über die Form der Anträge auf Umschreibung
von Schuldverschreibungen und Schatzanweisun-
gen und auf Erteilung neuer Schuldurkunden
sowie der Vollmacht zur Stellung solcher An-
träge,
über die Form des Nachweises, daß der Antrag-
steller oder der Empfänger der Leistung zur Ver;
fügung über die Schuldurkunde berechtigt ist.
über die Form der Umschreibung,
über die Sätze, nach denen die im $ 18 bezeich-
neten Kosten zu bemessen sind.
2
8 20.
Befreiung von Wechselsteuer und Stempelabgaben.
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel und Order-
papiere sind von der Wechselsteuer hefreit.
1) Zurzeit das Amtsgericht Berlin-Mitte,