Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

führung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.


$ 23,
Unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschuldenverwaltung.

Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und
unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den 88 4, 6 Abs, 2,
7, 11 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 2 und 19 dieser Verordnung
 üUübertragenen Aufgaben, insbesondere
für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung
 der Schuldurkunden des Reichs,
für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldvuchs,

für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen
and Vertragsbedingungen vom Reiche geschuldeten
 Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapitals
 in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen
 vorgeschriebenen Weise ($ 22 dieser
Verordnung),
für die gehörige Verwahrung, Entwertung und
Vernichtung der vom Reiche eingelösten, zurückerworbenen
 oder in Buchschulden umgewandel:
ten Sehuldurkunden.

8.24,
Stellung der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allvemeinen
 Finanzverwaltung abgesonderte selbständige
Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen
Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit
der ihr nach $ 23 heigelegten Unabhängigkeit vereinhar
 ist.

R O5.

Organisation der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichssehuldenverwaltung bildet ein Kollegium,
bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter
und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten
 Mitgliedern, Dem Kollegium werden die erforderlichen
 Beamten beigegeben,
            
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