führung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.
$ 23,
Unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und
unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den 88 4, 6 Abs, 2,
7, 11 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 2 und 19 dieser Verordnung
üUübertragenen Aufgaben, insbesondere
für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung
der Schuldurkunden des Reichs,
für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldvuchs,
für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen
and Vertragsbedingungen vom Reiche geschuldeten
Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapitals
in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen
vorgeschriebenen Weise ($ 22 dieser
Verordnung),
für die gehörige Verwahrung, Entwertung und
Vernichtung der vom Reiche eingelösten, zurückerworbenen
oder in Buchschulden umgewandel:
ten Sehuldurkunden.
8.24,
Stellung der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allvemeinen
Finanzverwaltung abgesonderte selbständige
Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen
Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit
der ihr nach $ 23 heigelegten Unabhängigkeit vereinhar
ist.
R O5.
Organisation der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichssehuldenverwaltung bildet ein Kollegium,
bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter
und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten
Mitgliedern, Dem Kollegium werden die erforderlichen
Beamten beigegeben,