Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht
der Reichsregierung oder einem Reichsministerium at-
gehören.
Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der
Reichssehuldenverwaltung die Genehmigung zur Über-
nahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu
erlauben, steht dem Präsidenten zu, Das gleiche gilt
von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamt-
lichen Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder
Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesell-
schaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt
werden, wenn die Stelle mit einer Remuneration ver-
bunden ist.
S 28.
Disziplinarbestimmungen.
Der 8 23 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18, Mai
1907 (Reichsgesetzbl. S. 245) und des Artikels 1 der
Personal-Abbau-Verordnung vom 27, Oktober 10923
(Reichsgesetzbl. I S. 999) findet auf die Mitglieder der
Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.
Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamten-
gesetzes die Entscheidung der obersten Reichsbehörden,
der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorge-
setzten einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse
eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines
Stellvertreters, der sonstigen Mitglieder und der ständi-
gen Hilfsarbeiter der Reichsminister der Finanzen, hin-
sichtlich der übrigen Beamten der Präsident der
Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung
der nach den 88 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichs-
beamtengesetzes der obersten Reichsbehörde zustehen-
den Befugnisse bedarf der Reichsminister der Finanzen,
soweit es sich um Mitglieder handelt, der Zustimmung
des Reichsrats; vor der Entscheidung ist das Kollegium
zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichs-
schuldenverwaltung ausgehende Verhängung einer
Ördnungsstrafe ist Beschwerde an den Reichsminister
der Finanzen zulässig.
Im Sinne der 88 54 und 151 des Reichsbeamten-
gesetzes ist der Präsident, im Sinne der 88 139 und