Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht
der Reichsregierung oder einem Reichsministerium atgehören.
Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der
Reichssehuldenverwaltung die Genehmigung zur Übernahme
von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu
erlauben, steht dem Präsidenten zu, Das gleiche gilt
von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamtlichen
Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder
Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft;
die Genehmigung darf auch dann erteilt
werden, wenn die Stelle mit einer Remuneration verbunden
ist.
S 28.
Disziplinarbestimmungen.
Der 8 23 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18, Mai
1907 (Reichsgesetzbl. S. 245) und des Artikels 1 der
Personal-Abbau-Verordnung vom 27, Oktober 10923
(Reichsgesetzbl. I S. 999) findet auf die Mitglieder der
Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.
Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes
die Entscheidung der obersten Reichsbehörden,
der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten
einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse
eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines
Stellvertreters, der sonstigen Mitglieder und der ständigen
Hilfsarbeiter der Reichsminister der Finanzen, hinsichtlich
der übrigen Beamten der Präsident der
Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung
der nach den 88 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetzes
der obersten Reichsbehörde zustehenden
Befugnisse bedarf der Reichsminister der Finanzen,
soweit es sich um Mitglieder handelt, der Zustimmung
des Reichsrats; vor der Entscheidung ist das Kollegium
zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung
ausgehende Verhängung einer
Ördnungsstrafe ist Beschwerde an den Reichsminister
der Finanzen zulässig.
Im Sinne der 88 54 und 151 des Reichsbeamtengesetzes
ist der Präsident, im Sinne der 88 139 und